Veröffentlicht am 17.06.2022
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-Sonderregelungen zur Erbringung telemedizinischer Leistungen in der Ergotherapie nicht mehr verlängert hatte, wurden die Verhandlungen seitens des GKV Spitzenverbands abgebrochen und die Schiedsstelle angerufen. (Unser Bericht vom 30.03.2022)
Mit Frist zum 29.04. hatte die Schiedsstelle dann den GKV-SV aufgefordert, den Antrag zu begründen. Pünktlich mit Ablauf der Frist ging erwartungsgemäß am 29.04. der Antrag des GKV-SV bei der Schiedsstelle ein. Die Verbände der Ergotherapie erhielten die Möglichkeit zur Erwiderung bis zum 30.05.2022.
Bereits am 25.05. reichten wir unsere Erwiderung ein, um schnellstmöglich die telemedizinische Leistungserbringung in der Ergotherapie sicherzustellen.
Allerdings beantragte der andere Berufsverband für sich eine Fristverlängerung bis zum 30.06.
Wir gehen in unserer Stellungnahme zunächst auf die Notwendigkeit ein, die Regelungen zur Telemedizin in einer Ergänzungsvereinbarung zum Hauptvertrag festzusetzen und müssen einleitend auch die Ausführungen des GKV-SV zum Verhandlungsabbruch richtigstellen.
Wir hatten beim G-BA und in der Politik intervenieren müssen, weil der GKV-SV mit einer Falschinformation in der 90. Sitzung des G-BA einen Bruch der telemedizinischen Versorgung in der Ergotherapie zu verantworten hat.
Erneut zeigte der GKV-SV öffentlich, dass persönliche Befindlichkeiten dort eher handlungsleitend sind als sachliche Erfordernisse. Den Bruch in der Versorgung mit telemedizinischen Leistungen hat die GKV-Spitze dabei bewusst in Kauf genommen.
Inhaltlich blieben deutlich mehr Themen streitig, als der Beginn der Verhandlungen zunächst vermuten ließ. Im Einzelnen sind dies:
- Eine Begrenzung der telemedizinischen Leistungen
- Die Orte der Leistungserbringung
- Telefontherapie / Beratung per Telefon
- Positionsnummern für die telemedizinischen Leistungen
- Folgeänderung aufgrund der Heilmittelrichtlinie in der Anlage 3
- Aufwandspauschalen der telemedizinischen Leistungen
Wir streiten weiter für einen fairen Vertrag, der die Leistungserbringenden weder unter Generalverdacht stellt, noch Leistungen völlig unnötig und willkürlich begrenzt.