Veröffentlicht am 21.07.2022
Bundeswehr-Heilmittelverordnungen werden von Truppen(zahn)ärzten bzw. Truppen(zahn)ärztinnen ausgestellt und auf Basis der GKV-Sätze von den Leistungserbringenden abgerechnet. Der Vertrag kommt zwischen den Heilmittelerbringenden und dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zustande, welches sich an den GKV-Heilmittelrichtlinien orientiert.
In einigen bedeutenden Punkten unterscheidet sich das Vorgehen von den bei GKV- Heilmittelverordnungen allerdings:
- Die Verordnung muss auf einem Bundeswehr-Vordruck ausgestellt sein. Das schreibt der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Von diesem Vordruck gibt es unterschiedliche Versionen. Der neueste wird z. B. auf einem DIN A-4 Blatt ausgedruckt und sieht aus wie eine Kopie. Entscheidend ist, dass der Vordruck ein Dokument der Bundeswehr ist und er mit der originalen Unterschrift eines Truppenarztes bzw. einer Truppenärztin versehen ist. Ausgefertigt wird er in der Regel in drei Exemplaren, von denen eines mitsamt der Rechnung an die Abrechnungsstelle geschickt werden muss. Bei farblicher Ausführung ist es der blaue, beim aktuellen der erste fett gedruckte. Das zweite Exemplar geht zurück an den Truppenarzt bzw. die Truppenärztin, direkt oder über den Patienten oder die Patientin.
- Bei Berufssoldaten bzw. Berufssoldatinnen endet die Versorgung über freie Heilfürsorge mit dem Ende der Dienstzeit. Beachten Sie deswegen unbedingt, dass der Behandlungstermin in den Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung fällt, welcher im Feld „gültig bis“ oben rechts auf der Verordnung angegeben ist. Wird darüber hinaus behandelt, wird die Behandlung nicht vergütet. Ist das Feld nicht ausgefüllt, erfragen Sie sicherheitshalber, wie lange die Dienstzeit des Patienten bzw. der Patientin voraussichtlich noch ist.
- Ab Ausstellungsdatum muss die Verordnung innerhalb einer bestimmten Zeit begonnen. Diese ist auf der Verordnung notiert und beträgt in der Regel vier Wochen.
- Die Patient*innen haben generell keine Zuzahlung zu leisten.
- Die Abrechnung erfolgt immer mit demselben Kostenträger, mit der Abrechnungsstelle der Wehrbereichsverwaltung. Die Rechnung und die Heilmittelverordnung sind im Original an folgende Adresse zu senden:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 1.4 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
- Jede Verordnungsänderung muss vom Truppenarzt bzw. von der Truppenärztin gegengezeichnet werden und mit Namens-Stempel versehen sein, eine Datumsangabe ist nicht unbedingt notwendig. Eine Kommunikation per Fax ist ausreichend. Verordnungsänderungen sind in den jeweiligen Feldern vorzunehmen und bei Absetzungen auch noch nachträglich möglich.
- Die IK-Nummer ist die 103600444.
- Da die Abrechnung nicht digital, sondern postalisch erfolgt, geben Sie auf der Rechnung unbedingt die Bankverbindung der Praxis an.
- Bei Rückfragen, Unklarheiten und Absetzungen können Sie sich gerne direkt an die Abrechnungsstelle über die Telefonnummer 03341/582451 wenden.
Auf der Bundeswehr-Heilmittelverordnung sind vom Arzt bzw. der Ärztin folgende Angaben auf der Seite 1 einzutragen:
- Art der Therapie
- Personenkennziffer, Name und Vorname, Einheit und Dienststelle des Soldaten bzw. der Soldatin
- Angabe, ob die Verletzung/Schaden durch Bundeswehrangehörige oder Dritte verursacht worden ist
- Verordnungsart - Verordnungsmenge - Heilmittel
- Indikationsschlüssel
- Diagnose mit Leitsymptomatik, Spezifizierung der Therapieziele
- Postleitzahl, Datum, Unterschrift des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin
- Stempel der Sanitätsdienststelle
Sie als Leistungserbringender bzw. Leistungserbringende müssen wie bei GKV-Patient*innen folgende Angaben auf der Seite 2 tätigen:
- Behandlungsdatum
- Maßnahmen
Auch muss nach jeder Behandlung der oder die Patient*in den Erhalt des Heilmittels per Unterschrift auf dem Vordruck bestätigen.
Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie uns gerne jederzeit an.