Veröffentlicht am 18.01.2012
Am 16.01.2012 haben das Bundesjustizministerium und das Bundesgesundheitsministerium ihren gemeinsamen Entwurf für das Patientenrechtegesetz vorgelegt.
Einer Studie zufolge kennen sechs von zehn Patienten ihre Rechte nicht oder nur zum Teil.
Um diesen Sachstand auszugleichen sollen zukünftig die wichtigsten Rechte und Pflichten im Patientenrechtegesetz nachgelesen werden können.
In dem Zusammenhang wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geändert indem im Bereich der Dienstverträge zukünftig auch der Behandlungsvertrag eigens benannt wird.
Ebenfalls erfährt das SGB V eine änderung, die Patientenbeteiligungsverordnung, sowie das Krankenhausfinanzierungsgesetz.
Patientenrechte setzen nicht auf rechtliche Bevormundung, sondern setzen am mündigen Patienten an.
Diesem Ziel versucht der Gesetzentwurf in zweierlei Weise gerecht zu werden.
Auf der einen Seite werden Regelungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Behandlungs- und Arzthaftungsrechtes eingeführt und auf der anderen Seite durch Regelungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung komplettiert. Bisher waren wesentliche Regelungen für Patienten nur im Richterrecht zu finden und nicht im Gesetz.
Daher wird mit diesem Gesetzentwurf Transparenz für Behandler und Patienten geschaffen.
Der Behandlungsvertrag im BGB soll nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse zwischen Patientinnen und Patienten und Behandelnden anderer Gesundheitsberufe wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Ergo- und Physiotherapeuten erfassen.Ein wichtiges Element der Neuregelung betrifft die Regelungen über die Einwilligung und über die Informations- und Aufklärungspflichten des Behandelnden. Ausdrücklich festgeschrieben werden soll, dass Patientinnen und Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht in der Regel nicht aus.Gesondert sollen Patientinnen und Patienten auch informiert werden, wenn Kosten für besondere Behandlungen (etwa im Falle sogenannter „Individueller Gesundheitsleistungen“ - IGeL) erkennbar nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen oder von der privaten Krankenversicherung erfasst werden.
Patientenakten sind für Behandelnde und Patientinnen und Patienten von großer Bedeutung. Was dokumentiert ist, lässt sich auch später noch nachvollziehen. Die
Pflicht zur Dokumentation soll darum im Gesetz festgelegt werden.
Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, so hat dies - so schon die bisherige Rechtsprechung - in einem späteren Gerichtsverfahren Folgen. Es wird vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Diese Vermutung soll nun ausdrücklich geregelt werden, genau wie die Akteneinsicht. Die beste Dokumentation nützt nichts, wenn die Akten für die Patientinnen und Patienten verschlossen bleiben. Daher soll zu ihren Gunsten ein gesetzliches
Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Patientenakten verankert werden.
Absatz 2 der Vorgaben zum Behandlungsvertrag im BGB soll ferner festlegen, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards durchzuführen ist. Absatz 2 greift allerdings nur, soweit medizinische Standards für eine Behandlung für das jeweilige Behandlungsgebiet überhaupt anerkannt sind. Dies ist für die Berufsgruppen der (Zahn-)ärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unproblematisch.
Die Angehörigen der übrigen Gesundheitsfachberufe treffen diese Anforderungen nur teilweise bzw. nicht unmittelbar. Für diejenigen, die ihre Tätigkeit im Umfeld der Heilberufe ausüben, nämlich für die Gesundheitsfachberufe wie zum Beispiel Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger, Masseure, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten bedeutet Absatz 2, dass die sich aus dem Berufsstand jeweils ergebenden medizinischen Sorgfaltsanforderungen zu beachten sind, die nicht denen des Arztes oder Zahnarztes entsprechen müssen. Das Spektrum möglicher Verstöße gegen Absatz 2 ist weit. So kann der Behandelnde schon zu Beginn der Behandlung die Diagnostik- oder Therapiemethode falsch gewählt bzw. festgelegt haben. Zwar liegt die Wahl der Diagnostik- oder Therapiemethode im pflichtgemäßen Ermessen des Behandelnden. übt er sein Ermessen jedoch fehlerhaft aus, etwa indem er falsche Feststellungen trifft oder sich nicht umfassend über etwaige Vorerkrankungen und über die Anamnese des Patienten erkundigt, so kann dieser Fehler zu der Wahl einer falschen Behandlungsmethode und schließlich zu einer Schädigung des Patienten führen. Weiterhin gehört auch die Erteilung von Schutz- und Warnhinweisen zum Pflichtenprogramm Behandelnder, um eine potentielle Selbstgefährdung des Patienten zu vermeiden. Die insoweit von der Behandlungsseite zu erteilenden notwendigen Informationen sind Gegenstand des § 630c Absatz 2. Verstößt der Behandelnde gegen diese Pflicht zur therapeutischen Information, so hat dieser Verstoß wiederum eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Absatz 1 zur Folge. Dies gilt insbesondere auch für einen Verstoß des Behandelnden gegen seine wirtschaftliche Informationspflicht aus § 630c Absatz 3.
Folgend können Sie den gesamten Gesetzentwurf einsehen:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) Der BED e.V. wird Sie weiter über konkrete Details, die sich für Ergotherapeuten aus dem Patientenrechtegesetz ergeben, informieren.
Zur praktischen Umsetzung finden Sie bei unseren
Praxisvorlagen einen
Leitfaden für die Patientenaufklärung vor ergotherapeutischer Behandlung