- schriftliche Information über vom Patienten zu tragende Kosten sind Pflicht Wie wir bereits Anfang des Jahres berichteten, sind auch Heilmittelerbringer vom Patientenrechtegesetz betroffen:
Auch Heilmittelerbringer sind vom zukünftigem Patientenrechtegesetz betroffen!Ab dem 01.01.2013 muss jede Krankenkasse
Genehmigungsanträge auf Leistungen innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden.
Ist der Medizinische Dienst beteiligt, erstreckt sich der maximale Bearbeitungszeitraum auf 5 Wochen.
Kann diese Frist kassenseitig nicht eingehalten werden, muss diese dem Antragsteller schriftlich eine entsprechend plausible Begründung liefern.
Ignoriert eine Krankenkasse diese Vorgabe, so kann sich zukünftig der Versicherte nach eine angemessenen Frist (2 Wochen) die Leistung selbst beschaffen.
Die Leistung gilt somit als genehmigt und muss von der Krankenkasse auch vergütet werden.
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und PatientenDokumentation der Behandlung:§ 630 f BGB
Zur vollständigen und eindeutigen Dokumentation ist zeitlich unmittelbar eine Patientenakte zu führen. Diese kann entweder elektronisch oder auf Papier erfolgen.
Inhaltliche Änderungen der Akte müssen besonders gekennzeichnet werden, Löschungen auch von Teilen sind nicht mehr erlaubt.
Der Akte müssen mindestens folgende Punkte zu entnehmen sein:
- Diagnose
- Anamnese
- Untersuchungen und Ergebnisse
- Befunde
- Therapien und ihre Wirkungen sowie
- Einwilligung und Aufklärung des Patienten
- Arzt- und Therapeutenbriefe gehören ebenfalls zur Patientenakte.
Die Akte ist 10 Jahre aufzubewahren.
"Patientinnen und Patienten wird im übrigen ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf", ist es der Pressemitteilung der Ministerien zu entnehmen.
Die Pressemitteilung der betreffenden Ministerien ersehen Sie hier:
Pressemitteilung: Patientenrechte auf der Zielgeraden – Patientenrechtegesetz vom Bundestag verabschiedetDen Gesetzentwurf dazu finden Sie hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und PatientenDer BED e.V. begrüßt das neue Patientenrechtegesetz in weiten Teilen, da es die Krankenkassen endlich verpflichtet serviceorientiert mit ihren (zum Teil schwer) erkrankten Versicherten umzugehen und dieses vor allem relativ zeitnah die Inanspruchnahme der notwenigen Therapien ermöglicht.
Zur praktischen Umsetzung finden Sie bei unseren
Praxisvorlagen einen
Leitfaden für die Patientenaufklärung vor ergotherapeutischer Behandlung.
Mit dem Patientenrechtegesetz wurde außerdem festgelegt, dass Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich über auf sie zukommende Kosten informiert werden müssen (BGB § 630 c Absatz 3). Bei unseren Praxisvorlagen finden Sie unter anderem den Privatpatientenvertrag, den Sie grundsätzlich mit allen Privatpatienten vor Behandlungsbeginn abschließen sollten.
Bei Fragen dazu steht Ihnen der BED e.V. immer gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema: