Veröffentlicht am 21.09.2022
Fehlt im Personalienfeld einer Verordnung die Arzt- bzw. Betriebsstättennummer, im Arztstempel ist sie jedoch ersichtlich auf der Verordnung eingetragen, gilt sie als vorhanden. Ein Nachtrag im Personalienfeld ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die Abrechnung müssen die Informationen aus dem Arztstempel entnommen werden, da sie im Datensatz enthalten sein müssen.
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