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Veröffentlicht am 29.09.2022
Arbeitgeber*innen verfügen gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) über ein Direktionsrecht. Von diesem können sie auch in Bezug auf Corona-Tests Gebrauch machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht anlässlich eines Rechtsstreits zwischen einer Flötistin und der Bayerischen Staatsoper geurteilt (BAG, Urteil vom 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22).
Mitarbeiter*innen können also dazu verpflichtet werden, Corona-Tests durchzuführen.
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