Veröffentlicht am 06.01.2023
Aktualisiert am 06.01.2023
Aufgrund einer bisherigen Gesetzeslücke hatte sich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg für instanziell unzuständig erklärt und unsere Klagen gegen die Schiedsstelle an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Wir berichteten: Für angemessene Preise in der Ergotherapie muss und wird der BED alle Register ziehen und jede Extrameile gehen! | BED e.V. (bed-ev.de)
In unserem Positionspapier: Mit-Ergotherapie-die-Zukunft-gestalten-Positionspapier-BEDeV.pdf (bed-ev.de) vom November 2021 hatten wir daher unter Punkt 3.3 gefordert, über eine Regelung im § 29 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die erstinstanzliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen an das Landessozialgericht (LSG) zu übertragen.
Gesetzgeber setzt BED-Forderung um
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz BMAS - Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze griff der Gesetzgeber diesen Punkt auf und ergänzte die Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg im § 29 Abs. 4 SGG für Klagen gegen die Schiedsstelle im Heilmittelbereich.
Gleichzeitig wurde mit einer Änderung im § 210 Abs. 3 SGG dafür gesorgt, dass die anhängigen Klagen unmittelbar im derzeitigen Stadium, wie sie momentan noch beim Sozialgericht Berlin vorliegen, an das LSG übertragen und dort weiterbetrieben werden.
Deutlich schnellere Entscheidung
Die BED-Klagen werden damit vergangenen Unkenrufen zum Trotz nun deutlich schneller entschieden.
Erhebliche Bedeutung der Gesetzesanpassung
Die seit den BED-Klagen ständig über dem GKV-Spitzenverband schwebende Gefahr deutlicher Mehrausgaben, aufgrund der Verpflichtung lt. Gesetzesauftrag im § 125 SGB V leistungsgerechte Preise zu bezahlen, konkretisiert sich damit und sollte beim Verhandlungspartner zumindest zu einem Nachdenken, wenn nicht zu einem Umdenken führen.
Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann es zu grundsätzlich leistungsgerechter Vergütung kommt.
Schiedsstellentermin in der Ergotherapie am 27.02.2023
Zwischenzeitlich wird für 2023 in einem neuen Schiedsverfahren die Anpassung der derzeitigen Preise in der Ergotherapie thematisiert.
In unseren dortigen Anträgen haben wir nachgewiesen, dass die bisherigen Preise in 2022 nicht leistungsgerecht waren.
Die Vergütungspreise in 2023 müssen um 42,28% steigen, um den angestellten Therapeut*innen sowie den Praxisinhabenden eine ihren Funktionen und Aufgaben gerecht werdende Vergütung nach Tarif zu gewähren.
Hieran lässt sich erkennen wie breit der Graben der Ungerechtigkeit weiterhin ist.
Die Berechnung erfolgte unter Berücksichtigung der bisherigen Vergütungspreisanpassungen, der Kostenentwicklung in 2022 und der prognostischen Entwicklung für 2023.
Der Vergütungspreis pro Stunde läge damit bei 79,06 €.
Viele persönliche Schicksale der Therapierenden, bedingt durch eben jene Unterbezahlung, werde ich am 27.02.23 in meinem Herzen tragen.
Ergotherapeut*innen haben es verdient, dass ihnen endlich Gerechtigkeit widerfährt.
In unsere Ausführungen vor der Schiedsstelle legen wir daher all unsere Kraft, unsere Kompetenz, unser Engagement, unsere Hingabe und unsere Erfahrung seit nunmehr 19 Jahren.
Wir tun alles dafür, dass der 27.02.2023 ein Tag werden kann, der als Tag der Gerechtigkeit in die Geschichte der Ergotherapie eingeht.
Ihre Christine Donner & das gesamte BED-Team
PS: Sie haben Fragen zum Verfahren oder wollen uns etwas mitteilen? Wie immer freuen wir uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail und sind gerne für Sie da!