Veröffentlicht am 02.02.2023
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Die ambulante Heilmittelversorgung ist heute der Leistungsbereich in der Gesundheitsversorgung mit den mit Abstand höchsten Zuzahlungsbeträgen für Patient*innen. Daraus resultiert eine generelle Benachteiligung derjenigen, die eine Heilmittelleistung benötigen und gleichzeitig eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Inanspruchnahme dieser Leistungen.
Die Höhe der Zuzahlungen ist historisch gewachsen, wurde aber nicht - wie in anderen Leistungsbereichen üblich - im Verlauf wieder angepasst. So erfolgte 1988 eine Umstellung auf eine anteilige Zuzahlung von 10 % der Kosten aufgrund einer damals angenommenen Mengenausweitung bei gleichbleibenden Preisen. Die Ziele und Grundannahmen, die den Zuzahlungsänderungen in der Vergangenheit zugrunde lagen, wurden nicht erreicht und waren grundlegend falsch. Allein eine Neubewertung der Zuzahlungsregelung wurde schlicht „vergessen“.
In der Folge stellen heute die unverhältnismäßig hohen Zuzahlungsbeträge für therapeutische Leistungen eine sehr hohe finanzielle Belastung für einen großen Teil der Patient*innen dar. Die Möglichkeit der Härtefallregelung, die Zuzahlungen „nur“ bis zu einer Belastungsgrenze vorsieht, geht fehl, denn Patient*innen müssen die hohen Zuzahlungen zunächst selbst vorfinanzieren.
Gerade im Hinblick auf mögliche Versorgungsinnovationen wie dem Direktzugang zu therapeutischen Leistungen ist es dringend geboten, die aktuellen Benachteiligungen von Patient*innen mit Heilmittelbedarf zu beheben und Fehlentwicklungen neu zu bewerten.
In ihrem gemeinsamen Positionspapier verdeutlichen der BED und LOGO Deutschland die Hintergründe der Fehlentwicklung und fordern eine Aufhebung der Zuzahlungen oder hilfsweise eine Begrenzung auf 10 Euro je Heilmittel-Verordnung insgesamt.
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