Veröffentlicht am 28.04.2023
In einer Vorgriffregelung sind die beihilfefähigen Höchstsätze für Beihilfeberechtigte des Bundes mit Wirkung zum 1. Mai 2023 auf GKV-Niveau angehoben worden.
Vorgriffregelung bedeutet, dass die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert wird, durch die Vorgriffregelung jedoch bereits jetzt die beihilfefähigen Höchstsätze zumindest auf das GKV-Niveau angehoben werden.
Wir erläutern den Zusammenhang zu Privatpreisen.
Dieser Artikel steht ausschließlich BED-Mitgliedern zur Verfügung.
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugriff auf die Inhalte zu erhalten: