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Bundesregierung erkennt den Nutzen der Heilmittelversorgung zur Reduzierung und Vermeidung von Pflegezeiten

Veröffentlicht am 12.05.2023

Foto: © peterschreiber.media / stock.adobe.com

Als BED weisen wir in allen politischen Gesprächen seit Jahren auf die ungenutzten Ressourcen der Heilmittelversorgung zur Vermeidung und Reduzierung von Pflegezeiten hin.

Scheinbar hat die Bundesregierung nun erkannt, dass einerseits eine gut zugängliche Heilmittelversorgung ein wichtiges Instrument im Kontext der Pflege darstellt, andererseits aber aktuell Probleme bei der Umsetzung von Empfehlungen zur Heilmittelversorgung im Rahmen von Gutachten des Medizinischen Dienstes bestehen.

Die jetzt im Entwurf des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vorgesehenen Änderungen zielen folgerichtig darauf ab, die Heilmittelversorgung speziell für Pflegebedürftige in den Blick zu nehmen. Folgende Punkte finden sich im Entwurf der Bundesregierung:

  1. Empfehlungen zur Heilmittelversorgung in den Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) sollen verstetigt werden (§ 18b Abs. 1 Nr. 2d SGB XI),
  2. Die Übermittlung der Gutachten sind durch Digitalisierung zu beschleunigen (§ 18b Abs. 4 SGB XI). Die Übermittlung soll zukünftig unverzüglich in elektronischer Form geschehen.
  3. Die Übermittlung der Heilmittelempfehlung an den behandelnden Arzt soll verbessert werden (§ 18c Abs. 3 SGB XI). Im Entwurf heißt es dazu: „Die Pflegekasse leitet eine Mitteilung über die empfohlenen Heilmittel der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu, wenn der Antragsteller in die Weiterleitung einwilligt.“
  4. Zusätzlich soll die Umsetzung der Empfehlungen zur Heilmittelversorgung evaluiert werden (§18d Abs. 3 Nr. 5 SGB XI). Dazu soll durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstmalig für das Berichtsjahr 2025 ein unabhängiges Institut mit der Evaluation beauftragt werden.

Die sehr positiven Ansätze der Bundesregierung sind zu begrüßen

Wir begrüßen die Änderungsvorschläge der Bundesregierung ausdrücklich. Insbesondere die schnellere Übermittlung der Heilmittelempfehlung an die Verordnenden und die geplante Evaluierung sehen wir sehr positiv. In der Begründung des Entwurfes ist klar nachzulesen, dass die Bundesregierung die Probleme der bisherigen Versorgungsrealität erkennt. Auf Seite 66 heißt es:

„Empfehlungen zur Heilmittelversorgung sind im Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter nach der geltenden Rechtslage bereits enthalten. Jedoch werden die Empfehlungen häufig nicht umgesetzt. Eine Behandlung mit Heilmitteln durch die Krankenkasse bedarf einer ärztlichen Verordnung. Auf Seiten der Pflegebedürftigen bestehen hinsichtlich abgegebener Heilmittelempfehlungen oftmals Verständnisschwierigkeiten beziehungsweise Unsicherheiten. Um das Ausstellen von medizinisch notwendigen Heilmittelverordnungen zu unterstützen, wird die Pflegekasse in Absatz 3 Satz 2 dazu verpflichtet, den Antragsteller über im Gutachten empfohlene Heilmittel und die Möglichkeit der ärztlichen Verordnung zu informieren. Da Pflegebedürftige zum Personenkreis gehören können, die von den Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V erreicht werden, wird die Pflegekasse zudem verpflichtet, den Antragsteller über die Besonderheiten des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Absatz 1a SGB V in Verbindung mit § 8 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw. § 7 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte des Gemeinsamen Bundesausschusses aufzuklären. Darüber hinaus wird die Pflegekasse in Satz 3 dazu angehalten, bei vorliegender Einwilligung des Versicherten der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt eine Mitteilung über die konkreten Heilmittelempfehlungen zuzuleiten mit dem Ziel, die Prüfung sowie Ausstellung einer Heilmittelverordnung durch die Ärztin beziehungsweise den Arzt zu befördern.“

Die Bundesregierung möchte, „dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen eine wissenschaftliche Evaluation über die Ergebnisse und Wirkungen der Zuleitung von Mitteilungen zu Heilmittelempfehlungen nach § 18c Absatz 3 Satz 3 durchführen lässt. Dabei sind insbesondere auch die Anzahl der gutachterlichen Empfehlungen für Heilmittel, die Anzahl der (nicht) zugeleiteten Mitteilungen und die Anzahl der aufgrund der Zuleitungsmitteilung verordneten Heilmittel in den Blick zu nehmen. Ebenfalls sind die Gründe für eine fehlende Einwilligung des Versicherten für die Zuleitung einer Mitteilung über den Bedarf an Heilmitteln an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt festzustellen, soweit diese der Pflegekasse bekannt sind, und zu betrachten, inwiefern die zuständige Pflegekasse hier tätig geworden ist.“ (Seite 69).

Somit würden durch die vorgesehene Evaluation zukünftig sehr genaue Informationen über die Wirkung von Heilmittelempfehlungen auf das Versorgungsgeschehen vorliegen.

Aber da ist ja auch noch der GKV-Spitzenverband

Doch auf genau diese zwei Punkte geht der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ein und versucht diese Punkte aufzuweichen. Zu der nach Einwilligung des Versicherten geplanten automatischen Information zum Heilmittelbedarf an die oder den Verordnenden schlägt der GKV-SV folgende Änderung vor:

 „§ 18c Absatz 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen und wie folgt gefasst:

„Wird im Gutachten eine Empfehlung zu Maßnahmen der Heilmittelversorgung ausgesprochen, ist dem Antragsteller mit dem Bescheid eine Mitteilung über die empfohlenen Heilmittel zur Vorlage bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt auszuhändigen.“

Die direkte Übermittlung der Heilmittelempfehlung vom MD an die oder den Verordnenden würde somit nicht zustande kommen.

Auch die Evaluierung sieht der GKV-SV kritisch. Hier heißt es auf Seite 25 der Stellungnahme:

„Der für die ergänzten Berichtspflichten zusätzlich geforderte Datenpool ist sehr umfangreich. Entsprechend ist der Aufwand für die Erhebung der zusätzlichen Daten und die notwendigen Anpassungen der technischen Verfahren seitens der Pflegekassen beträchtlich. Damit der mit den zusätzlichen Berichtspflichten erhoffte Erkenntnisgewinn und der unweigerlich steigende Verwaltungsausaufwand ausgewogen bleiben, sollte die umfangreiche Erweiterung der bestehenden Berichtspflichten einer kritischen Prüfung unterzogen werden.“

Aus unserer Sicht ist die Position der GKV wenig überraschend und folgt wohl bekannten Mustern.

Wie immer bleiben wir dran

Derzeit befindet sich der Entwurf der Bundesregierung noch in der Beratung der Gremien. Wir werden uns weiter für eine positive Entwicklung einsetzen, denn wir sind fest davon überzeugt, dass die Ergotherapie genau wie alle anderen Heilmittelleistungen einen entscheidenden Beitrag zur Verkürzung und Vermeidung von Pflegezeiten leisten kann – wenn man uns nur lässt!

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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