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Verhandlungen zur Blanko-Verordnung in der Ergotherapie an Positionswechsel des GKV-Spitzenverbandes gescheitert

Veröffentlicht am 10.08.2023
Aktualisiert am 10.08.2023

Foto © Adobestock - C. Schüßler

Der BED hat in der gestrigen Verhandlungsrunde zur Blanko-VO das Scheitern der Verhandlungen erklären müssen. Hintergrund ist die bereits kommunizierte Einigung zu den „Big-Points“ (siehe unseren Artikel: Einigung in der Ergotherapie bei den Big Points im Rahmen der Verhandlungen zur Blankoversorgung nach § 125a SGB V) von der der GKV-SV nun in Teilen wieder abrücken wollte.

Mehrfach hatten wir nach Kenntnisnahme der Abweichung vom erzielten Konsens in den Verhandlungen darauf hingewiesen, dass eine solche Umkehr einem Wortbruch des GKV-Spitzenverbandes gleichkomme, was nicht ohne Folgen bleiben könne.

Trotzdem blieben die GKV-Verhandler bei ihrer Haltung, woraufhin der BED folgerichtig nur das Scheitern der Verhandlungen erklären konnte.

Der BED bedauert diesen Schritt ausdrücklich, denn es hätte den Vertragspartnern gut zu Gesicht gestanden, einen so komplexen Auftrag des Gesetzgebers wie die Gestaltung einer neuen Versorgungsform, einvernehmlich vertraglich zu gestalten. 

Bereits während der Verhandlungen hatte es mehrfach seitens des GKV-Spitzenverbandes Versuche gegeben, Dinge, die auf dem Verhandlungswege nicht erreichbar waren, über Gesetzesänderungen zum Nachteil der Leistungserbringenden zu erzwingen und damit die gesetzlichen Grundlagen für die Blanko-VO in seinem Sinne einseitig anzupassen.

Dennoch zeigte der BED großen Einigungswillen in zwanzig Verhandlungsrunden zur neuen Blanko-Regelversorgung. 

Letztendlich braucht es neben Einigungswillen und Kompromissfähigkeit aber auch ein gewisses Maß an Vertrauen und Glaubwürdigkeit. Letztere sieht der BED beim GKV-Spitzenverband nicht mehr als gegeben. 

Die Anrufung der Schiedsstelle ist bereits erfolgt. Bis zum 07.09.2023 erfolgt nun unsere detaillierte Antragstellung im Verfahren. 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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