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Alle Ergotherapeut*innen: Berufspolitik aktiv gestalten - Kündigungsfristen beachten!

Veröffentlicht am 22.09.2023

Stichtag 30.09.

Foto © Adobe Stock - Marco2811 (bearbeitet durch BED e.V.)

Die Liste der zu behebenden Missstände im aktuell gültigen Bundesrahmenvertrag Ergotherapie ist aus unserer Sicht lang und beinhaltet wichtige und dringende Änderungswünsche.

Notwendige Änderungen im Bundesrahmenvertrag nach § 125 SGB V

Seit Inkrafttreten des Vertrages zum 01. Januar 2022 haben wir die Punkte gesammelt, welche im Praxisgeschehen zu Schwierigkeiten geführt haben. Diese real existierenden Probleme wollen wir baldmöglichst im Sinne einer effektiven Patientenversorgung aus dem Weg bzw. aus dem Vertrag räumen und stattdessen praxisgerechte Regelungen vereinbaren.

Es handelt sich hierbei z.B. um folgende Punkte:

  • Unterbrechungsregelung: Zulässigkeit nachvollziehbarer Alternativkürzel sowie weiterer plausibler, aber im Vertrag bislang nicht aufgeführter, Unterbrechungsgründe
  • Beginnfrist bei zu früh ausgestellter nachfolgender Verordnung: Regelung auch für Verordnungen von einer oder einem anderen Verordnenden 
  • Korrektur im Zulassungsparagraphen, da der Vertrag zur Blankoverordnung nicht anerkannt werden muss
  • Verpflichtung der ARGEn im Zulassungsverfahren den Eingang von Anträgen zu bestätigen
  • Strikte Differenzierung zwischen Qualitätsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • Verpflichtung der Krankenkassen bei allen Abrechnungsvorgängen die Rechnungsnummer anzugeben
  • Verbot von Verrechnung von Rückforderungen ohne Zustimmung der oder des Leistungserbringenden
  • Verkürzung des Zahlungsziels aufgrund zunehmend automatisierter Prozesse
  • Thermische Anwendung gemäß Änderung der Heilmittelrichtlinie auch bei SB3 und EN2
  • Zulässigkeit der Parallelbehandlung beim selben Heilmittel auch bei unterschiedlicher Diagnosegruppe 
  • Grundsätzliche Korrekturmöglichkeit versehentlich fehlerhaft eingereichter Abrechnungsunterlagen
  • Klarstellung Zulässigkeit Duplikatabrechnung
  • Anerkennung des Faxdatums als Korrekturdatum
  • Gleichklang der Fristen von Abrechnung, Beanstandungsmöglichkeit und Korrekturmöglichkeit auf 9 Monate
  • Raumhöhenvorgabe auf Therapieräume beschränken
  • etc.

Und was ist mit den Preisen?

Die Vergütungspreisliste hat eine eigene Laufzeit und kann mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum 31. März 2024 separat gekündigt werden.

Die Schiedsstelle hatte allerdings bei der letzten Preisfestsetzung ausdrücklich empfohlen, die Frage nach der Angemessenheit der Preise zielorientiert zu erörtern, da der Grundsatz aus § 125 Abs. 3 SGB V vorschreibt, dass die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen müssen. Wir haben den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) bereits im März und nun erneut aufgefordert zeitnah über angemessene und wirtschaftliche Preise zu verhandeln. 

Vertragskündigung essenziell

Wir haben den Bundesrahmenvertrag Ergotherapie bereits zum 30. Juni dieses Jahres gekündigt. Da der andere Berufsverband (DVE) jedoch nicht gekündigt hatte und auch der GKV-SV keinen Anlass für eine Kündigung sah, gilt der Vertrag bislang unverändert fort.

Am 30. September läuft nun die nächste Frist ab, zu der der Vertrag diesmal zum 31. Dezember 2023 gekündigt werden könnte. Der DVE plant jedoch erneut keine Kündigung, wie er uns gestern mitteilte, und setzt stattdessen auf Verhandlungen ohne Vertragskündigung.

Wir halten eine Vertragskündigung für essenziell, um notwendige Änderungen (s.o.) tatsächlich zeitnah realisieren zu können. Die Erfahrung zeigt, dass die Kassenseite auf Vertragsinhalte setzt, die den Leistungserbringenden hohe bürokratische Hürden für die Erbringung und Vergütung ihrer therapeutischen Leistungen auferlegen. Dies führt neben einem hohen bürokratischen Aufwand und unsinnigen Verboten auch immer wieder zu Vergütungsverweigerungen durch die Krankenkassen.

An einer Verbesserung der Versorgung scheint es auf Seiten des GKV-SV kein ernsthaftes Interesse zu geben. 

Aktuelle Verhandlungen zum Bundesrahmenvertrag 

Einvernehmlich können grundsätzlich jederzeit auch ohne Vertragskündigung Änderungen vereinbart und in Kraft gesetzt werden. Immerhin fand in der letzten Woche zumindest ein Sondierungsgespräch zu Vertragsänderungen zwischen den drei Vertragsparteien statt. Die Leistungserbringerverbände legten vorab in kürzester Zeit eine Skizze ihre Änderungswünsche vor.

Erwartungsgemäß zeigte der GKV-SV sich an diesem ersten Termin (vor Ablauf der diesjährigen Kündigungsfrist) gesprächsbereit und signalisierte seinerseits ebenfalls Änderungsbedarf an verschiedenen Punkten, ohne diese Punkte und seine jeweilige Position jedoch konkret zu benennen. Ohne Vertragskündigung sind allerdings fruchtlose Verhandlungen ohne befriedigende Ergebnisse zu befürchten, so gerne wir uns in diesem Punkt auch irren würden.

Vor- und Nachteile einer Vertragskündigung

Eine Vertragskündigung verhilft zu ernsthaften ergebnisorientierten Verhandlungen im Sinne der Leistungserbringenden und der Patientenversorgung. Sofern auch ohne Vertragskündigung partnerschaftliche Verhandlungen mit vernünftigen Ergebnissen möglich sein sollten, wäre hierfür eine Vertragskündigung nicht notwendig.

Allerdings würde in einem solchen Fall eine Vertragskündigung auch keinen Schaden anrichten.

Wird der Vertrag hingegen wieder nicht gekündigt und erfolgt auch keine einvernehmliche Anpassung zwischen den Vertragsparteien, gilt der Vertrag mit all´ den daraus resultierenden Problemen im Praxisalltag bis mindestens zum Jahresende 2024 unverändert weiter.

Sie haben die Wahl!

Sollen die Rahmenbedingungen wirklich spürbar verbessert werden?

Dafür eröffnet eine Vertragskündigung die besten Chancen.

Noch ist es nicht zu spät für eine Vertragskündigung zum Jahresende auch durch den DVE. Die Frist endet (übrigens genauso wie die Kündigungsfrist zur Mitgliedschaft beim DVE) am 30.09.2023.

Sie haben es in der Hand, die Berufspolitik durch Ihre Stimme und Ihr Handeln zu beeinflussen.

Klarstellung: Es geht um die Kündigung des Rahmenvertrages durch die Berufsverbände, um entsprechende Änderungen neu zu verhandeln. Ergotherapiepraxen können und sollen den Vertrag nicht kündigen.


Ihr BED e.V.
Ihr Berufsverband, der sich wirklich für Ergotherapeut*innen einsetzt

 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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