Veröffentlicht am 24.11.2023
+ 7,6 % auf die jeweils gültigen GKV-Vergütungspreise ab 01.01.2024

© 89Stocker via Canva.com, Text vom BED e.V.
Ausgangslage
Die Vertragspartner waren sich von Beginn an einig, dass eine generelle Regelung mit festem Bezug zu den Preisen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dadurch schnelleren Preisanpassungen bei Preisänderungen im GKV-Bereich sinnvoll und für alle Beteiligten von Vorteil ist.
Ebenfalls unstrittig war von Anfang an, dass die besonderen Vorgaben bei der Versorgung von BG-Patient*innen (engere Fristen, höhere Frequenzen, etc.) eine erhöhte Flexibilität von den Therapierenden erfordert und zudem ergotherapeutische Leistungen in besonderem Maße den Zielen der Unfallversicherungsträger dienen. Aus diesem Grund gab es bereits in der Vergangenheit jeweils höhere Vergütungen für die Behandlung von BG-Patient*innen im Gegensatz zu den GKV-Preisen.
Nun galt es, eine längerfristige Regelung mit automatischen Preisanpassungen bei Preiserhöhungen im GKV-Bereich zu vereinbaren.
Die Forderung & Begründung
Der BED e.V. ging mit einer Forderung von 10 % Preisdifferenz ins Rennen für diejenigen Vergütungspositionen in der Unfallversicherung, zu denen es in der Gesetzlichen Krankenversicherung ein entsprechendes Äquivalent gibt.
Inhaltlich zeigten wir viele stichhaltige Argumente auf, um die hohe Bedeutung ergotherapeutischer Leistungen bei der Versorgung Unfallverletzter sowie der Angemessenheit eines höheren Preisniveaus gegenüber der GVK-Vergütung zu verdeutlichen.
Der BED e.V. zeigte überzeugend, sowohl in einer leicht nachvollziehbaren Überschlagskalkulation als auch in einer folgenden umfassenden Kalkulation bis ins kleinste Detail auf, dass der durchschnittliche Vergütungsabstand seit dem Jahr 2010 zwischen den GKV- und den DGUV-Preisen bei durchschnittlich 10 % lag, womit wir unsere Forderung untermauerten.
Auch der DVE bestätigte eine Forderung von 10 %.
Die Reaktion der DGUV
Sämtliche Berechnungen wurden seitens des BED e.V. den Verhandlern der DGUV nachvollziehbar vorgelegt. Die Verhandlungspartner der DGUV nahmen diesen Fakt nicht nur zur Kenntnis, sondern nahmen ihn in Verbindung zu den Besonderheiten in der Ergotherapie bei der Leistungserbringung im Rahmen der Unfallversicherung auf.
Die DGUV-Verhandlungspartner zeigten nicht nur an dieser Stelle damit glaubhaft, dass es auch ihr Ziel ist, die bestmögliche Versorgung der Unfallversicherten zu gewährleisten.
Allerdings trugen die Verhandlungspartner der Unfallversicherung eine derzeit schwierige Gemengelage vor.
Grundsätzlich können die Verhandler der DGUV nicht frei entscheiden, denn die Verhandlungsergebnisse unterliegen einem Gremienvorbehalt. Die Entscheidung über die Vergütungen in der Ergotherapie wird innerhalb des Gremiums noch von weiteren Gegebenheiten beeinflusst, auch wenn zwischen diesen und der Ergotherapie gar kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Bezüglich der Berechnungen wurde zudem vorgetragen, dass die Preisdifferenz in den Jahren 2016 bis 2019 vor allem so hoch gewesen sei, weil im DGUV-Bereich gegenüber der GKV vorzeitige Preiserhöhungen vorgenommen worden waren.
Die Einigung
Diese Erläuterungen waren sehr plausibel, so dass wir diesem Umstand Rechnung trugen und uns für die Zukunft daher auf + 7,6 % grundsätzliche Preisdifferenz zu den jeweils gültigen GKV-Vergütungspreisen geeinigt haben.
Damit werden bei jeder zukünftigen Vergütungspreisanpassung im Bereich der GKV durch die grundsätzliche Einigung auf eine feste Preisdifferenz von + 7,6 % die Preise der DGUV entsprechend zeitnah angehoben.
Die Protokollnotiz
Die Einigung auf + 7,6 % Preisdifferenz haben wir vom BED e.V. von einer Protokollnotiz abhängig gemacht, die der DVE nicht unterstützte.
Der BED e.V. zeigte anhand einer Statistik, dass in der Ergotherapie eine andere Versorgungsstruktur als in der Physiotherapie vorliegt. Auf diese Weise zeigten wir auf, dass eine weitere Abkopplung von den niedrigeren Preisen in der Physiotherapie durch eine Abgeltung auch dieses zusätzlichen Aufwandes, gerechtfertigt ist.
Die DGUV nahm diesen Punkt positiv auf.
Intervention aus anderem Versorgungsbereich
Allerdings hat es scheinbar direkt nach unserer Verhandlung eine Intervention aus einem anderen Versorgungsbereich gegeben, die dazu führte, dass es innerhalb der Gremien der DGUV keine Mehrheit für die Übernahme dieser Protokollnotiz gab.
Dass wir inhaltlich gegen Verhandlungsergebnisse aus anderen Leistungsbereichen argumentieren müssen, ist sozusagen mittlerweile Tagesgeschäft. Dass aber andere Akteure aktiv in unsere Verhandlungen eingreifen, stellt hingegen ein Novum dar, welches wir auch nicht auf sich beruhen lassen. Wir werden auf diesen Punkt zu gegebener Zeit zurückkommen.
BED e.V. erreicht trotz Widrigkeiten dennoch ein weiteres Vergütungsplus
Zumindest ist es uns noch gelungen bei den Positionen der Beratung zur Integration ins berufliche und soziale Umfeld als auch bei der Arbeitstherapie eine Steigerung gegenüber den aktuellen BG-Preisen um 7,6 % zu erreichen. Die DGUV hatte zunächst lediglich eine Steigerung um 4,22 % (Steigerung der Grundlohnsumme (GLS)) vorgeschlagen, dem der DVE bereits zugestimmt hatte.
Bei allen anderen Preisen innerhalb der DGUV-Preisliste, für die es kein GKV-Pendant gibt, werden die DGUV-Preise um 4,22 % gemäß der GLS-Steigerung angehoben.
Die neue Preisliste finden unsere Mitglieder hier: Vergütungspreislisten
Weitere Verhandlungen mit der DGUV in 2024 geplant
Ab dem 2. Quartal 2024 werden die Gespräche mit den DGUV-Verhandlungspartnern fortgeführt mit den Themen Parallelbehandlung, Integrationspositionen bei DGUV und GKV, Telemedizinische Leistungen und der dargelegten differenten Versorgungsstruktur in der Ergotherapie im Vergleich zur Physiotherapie.
Fazit
Die Verhandler der DGUV tun ihr Möglichstes, um allen stichhaltigen Argumenten gerecht zu werden und erreichen auf diese Weise eine gesicherte ergotherapeutische Versorgung zum Wohle ihrer Versicherten. Bravo! Chapeau!
Von dieser Haltung können sich die Verhandler des GKV-Spitzenverbandes eine sehr große Scheibe abschneiden. Die nächste Gelegenheit dazu ist schon bald beim Schiedsverfahren um die Versorgung nach § 125a SGB V (Blankoverordnung).
Wir werden berichten.