Veröffentlicht am 20.12.2023
Die ergotherapeutische Behandlung einer Erkrankung derselben Diagnose auf zwei Verordnungen gleichzeitig oder überlappend ist in einer Praxis NICHT zulässig. Im Ergotherapievertrag heißt es hierzu (§3 Absatz 7):
"... Es ist unzulässig, dass die oder der zugelassene Leistungserbringende für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben Therapieziels auf Grund derselben Diagnose (endstellig identischer ICD-10- Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog ausgestellter Verordnungen Heilmittel parallel erbringt und abrechnet. ..."
Sofern zwei oder drei ergotherapeutische Heilmittel parallel durchgeführt werden sollen, ...
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