Veröffentlicht am 09.01.2013
Das Finanzgericht in Münster entschied am 26.10.12 in seinem Urteil 5 K 1778/09 U, dass die Klage einer Physiotherapeutin gegen die Umsatzsteuerbescheide von 2006-2008 unbegründet ist.
Aquafitnesskurse sind nicht gemäß § 4 Nr. 14
UStG (Steuerbefreiung von Heilmittelbehandlungen) von der Umsatzsteuer befreit.
Zur Begründung: Der Bundesfinanzhof hat durch seine Rechtsprechung geklärt, dass es bei dem § 4 Nr. 14 UStG darauf ankommt, ob der Behandelnde zur Ausübung der Heilbehandlung befähigt ist.
Der Nachweis dafür ergibt sich aus der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder direkt aus den berufsrechtlichen Regelungen.
Die Aufnahme einer Leistung in den Gesetzlichen Leistungskatalog oder die Zulassung nach 124 SGB V ist somit Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2010 V B 152/09, BFH/NV 2011, 326).
Leistungen zur Prävention oder Selbsthilfe nach § 20 SGB V haben hingegen keinen unmittelbaren Krankheitsbezug (vgl. BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679) auch wenn die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden sollten.
Die Physiotherapeutin trug in dem Prozess selbst vor, dass es sich bei den von ihr angebotenen Aquafitness-Kursen um solche der Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V handelt, welche grundsätzlich nicht als Heilbehandlung qualifiziert werden können. Dass diese Aquafitness-Kurse ggf. auch von Physiotherapeuten – also Personen, die grundsätzlich zu einer Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 UStG befähigt sind – erbracht wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die fraglichen Kurse aufgrund ihrer objektiven Zwecksetzung nicht als Heilbehandlung angesehen werden können. Zum Teil wurden die Kurse außerdem durch einen Diplom-Sportlehrer erbracht, der nicht über die Befähigung zur Erbringung von Heilbehandlungen verfügt.
Das vollständige Urteil können Sie hier einsehen:
Finanzgericht Münster, 5 K 1778/09 UEin weiteres Urteil finden Sie hier:
Finanzgericht Münster, 15 K 1041/08 UWir verweisen in dem Zusammenhang auch auf unseren Artikel "
Umsatzsteuer auf Heilmittelleistung? - endlich Klarheit!", da die Rechtsprechung zu Beginn 2012 weiter konkretisiert wurde.
Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.