Veröffentlicht am 19.03.2025
Gemäß Patientenrechtegesetz sowie den Vorgaben aus dem Ergotherapievertrag nach § 125 SGB V obliegt der oder dem Praxisinhabenden die Aufbewahrungspflicht für Patientenakten in Teilen für zehn Jahre und in Teilen für kürzere Zeiträume, s. Stichwortinfo Aufbewahrungspflicht
Bei einer Praxisübergabe bleibt die Aufbewahrungspflicht grundsätzlich bei der oder dem ursprünglichen Praxisinhabenden. Die Patientenkartei kann jedoch vertraglich geregelt an den oder die neue Praxisinhabende in "gehörige Obhut" übergeben werden.
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