Veröffentlicht am 09.07.2025
Ein hartnäckiges Gerücht besagt, dass die Abrechnung über zwei zugelassene Praxen ausreichend sei, um vor Scheinselbstständigkeit zu schützen.
Das ist definitiv nicht so.
Da es ja durchaus zulässig wäre in zwei Praxen angestellt oder in einer Praxis angestellt und in einer anderen Praxis als Freie*r Mitarbeiter*in tätig zu sein, ist das kein stichhaltiges Argument gegen Scheinselbstständigkeit und spielt bei einer Statusfeststellung insofern höchstens eine untergeordnete Rolle.
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