Veröffentlicht am 03.07.2025
Gemäß § 12 Abs. 8 Heilmittelrichtlinie soll im Bereich Ergotherapie an einem Tag nur ein Heilmittel - ggfs. mit ergänzendem Heilmittel - erbracht werden. Dies gilt jedenfalls für Behandlungen aufgrund derselben Erkrankung (3-stellig identischer ICD-10-Code).
Zulässig ist in medizinsch begründeten Fällen lediglich die Verordnung und Durchführung von Doppelbehandlungen, also die zusammenhängende Durchführung desselben Heilmittels direkt hintereinander, z.B. zwei Einheiten motorisch-funktionelle Behandlung.
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Ausnahme Blankoverordnung
Für Blankoverordnungen haben wir vertraglich geregelt, dass an einem Tag auch unterschiedliche Heilmittel durchgeführt werden dürfen. Zu beachten ist hierbei, dass jeweils nur die Heilmittel durchgeführt werden dürfen, die in der jeweiligen Diagnosegruppe als vorrangige Heilmittel zulässig sind, s.