Aktuelles >> Liposuktion bei Lipödem künftig Kassenleistung in allen Stadien
Berufspolitische Informationen >> Liposuktion bei Lipödem künftig Kassenleistung in allen Stadien

Liposuktion bei Lipödem künftig Kassenleistung in allen Stadien

Veröffentlicht am 24.07.2025

© Svea Pietschmann/G-BA

 

Am 15.7.25 meldete der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), dass gesetzlich Versicherte, die an einem Lipödem leiden, zukünftig unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung unter bestimmten Bedingungen auch operativ – mit einer Liposuktion – behandelt werden können.

Studie belegt den Nutzen der Liposuktion

Grundlage für die Entscheidung des G-BA waren erste Ergebnisse der vom G-BA selbst initiierten LIPLEG-Studie, die belegen, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.

Voraussetzungen

Auch wenn die Liposuktion nun für alle Krankheitsstadien als Kassenleistung erbracht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Trotz innerhalb der letzten sechs Monate vor Indikationsstellung kontinuierlich durchgeführter, ärztlich verordneter konservativer Therapie konnten die Krankheitsbeschwerden nicht hinreichend gelindert werden.
  • Bei BMI (Body-Mass-Index)-Werten zwischen 32 und 35 ist eine Liposuktion nur dann zulässig, wenn das Übergewicht maßgeblich durch die durch das Lipödem verursachte Fettanlagerung an Beinen und Oberarmen bedingt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Waist-to-Height-Ratio (WHtR) folgenden altersentsprechenden Grenzwert nicht überschreitet:
    • 40 Jahre und jünger: 0,5
    • 41 bis 49 Jahre: Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr
    • 50 Jahre und älter: 0,6
  • Bei einem BMI-Wert von mehr als 35 ist die Liposuktion unzulässig.
  • Bei einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte des BMI-Werts oder des WHtR findet zunächst eine Behandlung der Adipositas statt, bis über einen Zeitraum von 6 Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden.

Kritik und mahnende Worte

Peggy Bergert vom Verein Lipödem Hilfe Deutschland äußerte im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt auch Kritik an der Entscheidung des G-BA. Mit der Einführung der neuen Kassenleistung würden gleichzeitig wieder Einschränkungen festgelegt, die sich aus den Studienergebnissen überhaupt nicht ableiten ließen.

Gleichzeitig mahnte sie an, dass die konservative Therapie weiterhin in notwendigem Umfang allen Betroffenen uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Auch der unparteiische Vorsitzende des G-BA Josef Hecken weist Ärzte und Krankenkassen laut Ärzteblatt vorsorglich darauf hin, „dass die Entscheidung des G-BA zur Liposuktion nicht an anderer Stelle durch Änderungen konterkariert werden dürften.“

Verteilungsfragen

Wir verstehen sehr gut, weshalb hier die Patientenvertretung und der unparteiische Vorsitzende gleichermaßen mahnende Worte finden, denn wir erleben selbst regelmäßig, dass insbesondere die Kassen unter dem Deckmantel der Selbstverwaltung immer wieder versuchen, Verteilungsfragen zu regeln, obwohl das eindeutig allein in der Verantwortung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers liegt. Voraussetzungen für neue Versorgungsformen sind häufig nichts weiter als Zugangsbarrieren mit dem Ziel der Mengensteuerung und Kostenreduktion. Dass dieses Mindset allerdings mit immer neuen „Wenn-Dann“-Regeln dem eigentlichen Ziel der Entbürokratisierung entgegensteht und zusätzliche Kosten produziert, wird regelmäßig übersehen. Dies ist ein Aspekt, den wir verstärkt in die politische Diskussion einbringen.

Lesen Sie dazu auch folgenden Beitrag: Heilmittelversorgung: Neustart für die Rahmenbedingungen dringend erforderlich.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Die Beschlüsse des G-BA werden nun vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und treten dann bei Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bevor jedoch die Liposuktion auch im Stadium I und II Kassenleistung werden kann, müssen vom Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Abrechnungsziffern im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden (für das Stadium III gibt es die Abrechnungsziffern bereits).

Der G-BA erwartet aktuell, dass die EBM-Ziffern bis zum 1. Januar 2026 feststehen werden.

Diese Seite teilen:

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Verfolgen Sie Nachrichten des
BED e.V. auch bei
oder abonnieren Sie unseren
Alle relevanten Brancheninformationen erhalten Sie als Mitglied unmittelbar über die
BED e.V. Supergruppen direkt auf Ihr Smartphone, Tablet oder Ihren PC.
Verband BED e.V. Gründung Existenzgründung Ergotherapie Verband Verein Ergotherapeuten Bundesverband Sanierung Selbstständigkeit Beratung Existenz Förderung Deutschland Gemeinschaft Ergo Medizin Gesundheit Heilmittelrichtlinien Ergotherapie Praxis Existenzgründung DVE Mitglied Therapie Therapeut Anatomie Physiologie Elternratgeber Ergotherapie Frühförderung Geriatrie Gesetze Berufsratgeber Neurologie Orthopädie Pädiatrie Psychiatrie Psychologie Psychomotorik Rheumatologie Sprachtherapie Theorie Verband Ergotherapie Pflege Motorikförderung Ergotherapie www.bed-ev.de Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Homepage für Ergotherapie Verband der Ergotherapie ergotherapeutischer Bundesverband Ergotherapie in Deutschland deutscher Verband für Ergotherapeuten Deutscher Ergotherapieverband Bundesverband für Ergotherapeuten ergoXchange Deutscher Verband der Ergotherapeuten Ergotherapie in den Niederlanden Ergotherapie in der Schweiz Ergotherapie in Österreich