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Ringen um Vertragsanpassungen geht weiter - neuer Termin am 22. Januar 2026

Veröffentlicht am 19.12.2025

Zwischenbericht zum aktuellen Verhandlungsstand über Anpassungen im Ergotherapievertrag nach § 125 SGB V (Nicht-Blanko)

In weiterhin konstruktiver Atmosphäre fand inzwischen der dritte Verhandlungstermin per Videokonferenz statt. 

Mögliche Änderungen

In einigen wenigen Punkten zeichnet sich tatsächlich ein Konsens aller drei Vertragspartner ab. Dies betrifft insbesondere:

  • Verordnungsunterbrechung: zusätzlich zu den bereits vertraglich benannten Unterbrechungskürzeln (K=Krankheit, F=Ferien und T=Therapeutisch indizierte Unterbrechung) soll künftig auch U=Urlaub anerkannt werden. Dies ist sinnvoll, weil es diesbezüglich in der Vergangenheit tatsächlich Absetzungen gegeben hat.
  • Bzgl. möglicher Maßnahmen bei Vertragsverstößen soll bei bereits behobenen Verstößen ausdrücklich im Ermessen nach Abwägung der Schwere des Verstoßes eine schriftliche Verwarnung oder eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen werden können statt wie bisher nur eine Abmahnung vorgesehen sein. 
  • Ergänzung der Thermischen Anwendung - wie bereits im Heilmittelkatalog geschehen - nun auch in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) in den Diagnosegruppen SB3, EN2 und EN3
  • Thermische Anwendung: Klarstellung, dass bei verordneter Thermischer Anwendung diese in begründeten Fällen auch nicht durchgeführt werden kann und entsprechend nur die Thermischen Anwendungen abgerechnet werden, die durchgeführt wurden. 
  • Eine ursprünglich vorgeschlagene Streichung der Mengenbegrenzung der Telemedizinischen Leistungen auf 30% je Quartal wurde einvernehmlich wieder verworfen, wobei in einer Protokollnotiz die weitere Beobachtung der Entwicklung vereinbart wurde.
  • In der Leistungsbeschreibung soll es einige kleinere Anpassungen bzgl. des Wordings geben, die inhaltlich jedoch keine Änderung bedeuten.

Weitere Themen

Weitere Themen sind noch in der Beratung.

Unser Hauptanliegen bestand und besteht nach wie vor darin, die Regelungen so zu gestalten, dass sie im Praxisalltag realisierbar sind. In Anlage 3 hatten sich in den ursprünglichen Verhandlungen im Jahr 2020 alle Vertragspartner auf folgende Aussage verständigt:

"Die Vertragspartner sind sich einig, dass medizinisch notwendige, von der oder dem Verordnenden verordnete und fachgerecht durchgeführte Behandlungen grundsätzlich zu vergüten sind."

Erneut haben wir angemahnt, diesen Grundsatz ernst zu nehmen, und darauf hingewiesen, dass eine komplette Vergütungsverweigerung ohne Nachbesserungsmöglichkeit aufgrund formaler Fehler schlicht unverhältnismäßig ist.

Für den 22. Januar ist nun der nächste Verhandlungstermin zu Anpassungen im Nicht-Blankovertrag anberaumt. Wir werden weiterhin für eine bessere Versorgung eintreten, sodass Therapierende sich wieder mehr auf die Therapie der Versicherten konzentrieren können und auch die Krankenkassen von unnötiger Kontroll-Bürokratie entlastet werden.

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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