Veröffentlicht am 28.05.2013
Liebe Mitglieder, liebe Ergotherapeuten,
am 19.04., 07.05. sowie am 17.05.13 veröffentlichte Herr Bothner von physio.de, in teilweise unterschiedlichen Textpassagen, dass Berufsverbände angeblich Krankenkassen bezahlen.
Da diese Meldung nun wiederholt sehr allgemein gehalten publiziert wurde, halten wir es für sinnvoll jene Texte zu kommentieren.
Physio.de kritisiert bei genauer Durchsicht der Texte die Berufsverbände die im BHV organisiert sind. Der BHV hatte eine Vereinbarung über Zertifikationskurse mit dem vdek geschlossen. In dieser wurde festgelegt, dass der vdek Institutionen in einer Liste führt, die aus Sicht der BHV und damit auch des vdek berechtigt sind, bestimmte Kurse durchzuführen.
Es handelte sich dabei in den meisten Fällen um die eigenen Fortbildungsinstitute der Berufsverbände im BHV.
Jene Listenverwaltung der Verbände mit den eigenen Fortbildungsinstituten wurde seitens des BHV mit 17.500 € jährlich an den vdek vergütet.
Der BED e.V. hält die Vergütung des vdek über den BHV, und das noch für die eigenen Institute, für sehr fragwürdig.
Allerdings ist auch die Berichterstattung von physio.de zu monieren, da jene eher plaktiv gekleidet als sachlich daherkommt.
So verwendet physio.de als Überschrift: "Berufsverbände bezahlen Krankenkassen", um sich folgend im laufenden Text dann
"nur" auf die Verbände im BHV zu beziehen, was daher sachlich bereits falsch ist und die Vermutung offen lässt, sämtliche Berufsverbände würden Krankenkassen für fragwürdige Geschäfte vergüten.
Der Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V. ist aus berufspolitischen Gründen weder im BHV noch betreibt dieser ein eigenes Fortbildungsinstitut. Der vorliegende Fauxpas des BHV bestätigt uns darin, diese Haltung auch weiterhin einzunehmen und unsere Eigenständigkeit zu bewahren.
Am 04.04.13 sprach das Landgericht in Köln ein sehr eindeutiges Urteil (15 O 318/12) und untersagte sowohl der vdek als auch dem BHV derartige Listen zu führen.
Zum Hintergrund: Den Kassenverbänden ist die aktuelle Fortbildungsverpflichtung zu ungenau. Man wünscht sich eine genauere Regelung. Daher sollen die seit der neuen Heilmittelrichtlinie veralteten Rahmenempfehlungen, zu der auch die Anlage 4 zur Fortbildungsverpflichtung gehört, überarbeitet werden.
Derzeit ist es nicht sicher, ob bei einer etwaigen Prüfung durch die Krankenkasse bei einem Heilmittelerbringer sämtliche absolvierte Fortbildungen anerkannt werden.
Dies wurde seitens des BED e.V. schon beim GKV-Spitzenverband gerügt:
GKV-Spitzenverband zeigt erhebliches Desinteresse Therapeuten vor Schäden auf Grund der Fortbildungspflicht zu bewahrenIn dem ein oder anderen Landesvertrag wird zwar wie z.B. in Baden-Württemberg geregelt:
"Eine Umsetzung dieser vertraglichen Regelung (Fortbildungsverpflichtung nach Anlage 4 der Rahmenempfehlungen) tritt erst in Kraft, sofern sich die Vertragspartner über eine entsprechende Prüfvereinbarung verständigt haben. Voraussetzung hierfür ist eine bundesweite, kassenartenübergreifende Regelung zur Anerkennung entsprechender Fortbildungsmaßnahmen."
Diese Regelung ist aber nicht in allen Rahmenverträgen zu finden und kommt damit nur für die jeweiligen Kassenarten in den jeweiligen Bundesländern bzw. KV-Gebieten zum tragen.
Für die genaue Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung ist aber ausschließlich der Spitzenverband Bund zuständig, ein einzelner Krankenkassenverband kann mit dem BHV solch eine Vereinbarung nicht treffen.
Bei Rückfragen dazu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr
BED e.V.