Veröffentlicht am 25.03.2026
Orientierung für Ergotherapierende, mit klarer Abgrenzung von Schulauftrag, Therapieautonomie und Datenschutz
In der Geschäftsstelle erreichen uns wiederkehrend Rückmeldungen aus der Praxis: Schulleitungen oder Lehrkräfte fordern im Zusammenhang mit Ergotherapie während der Unterrichtszeit oder auf dem Schulgelände Informationen ein, die weit über das hinausgehen, was für schulorganisatorische Zwecke erforderlich ist. Häufig werden Einsicht in Verordnungen, Diagnosen, Berichte, Angaben zur behandelnden Fachkraft oder detaillierte Darlegungen zur „therapeutischen Erforderlichkeit“ verlangt, teils verbunden mit der Aufforderung, schulische Formulare auszufüllen oder zu einem „klärenden Gespräch“ zu erscheinen.
Der BED möchte mit dieser Mitgliederinformation zweierlei erreichen:
- Erstens eine belastbare, praxisnahe Orientierung für unsere Mitglieder ermöglichen, damit Sie in solchen Situationen sicher und konsistent handeln können;
- zweitens deutlich machen, dass der BED betroffene Ergotherapierende auch im konkreten Einzelfall unterstützt, weil diese Konflikte zeitintensiv sind und eine heilmittelrechtliche sowie datenschutzrechtliche Einordnung nicht zur originären Aufgabe von Therapiepraxen gehört.
Grundlage dieses Artikels sind die BED-Einordnung zur Behandlung außerhalb der Praxis, insbesondere in Schulen, die Abgrenzung von Einzel-, Parallel- und Gruppentherapie, sowie ein Muster für die datenschutzkonforme Zurückweisung schulischer „Abfrage Therapien“ Formulare.

1. Schulorganisation umfasst keine Therapieprüfung
Schulen regeln schulorganisatorische Fragen, etwa Räume, Zeiten, Abläufe und den Zugang zum Schulgelände. Diese organisatorische Ebene ändert jedoch nichts an der heilmittelrechtlichen Einordnung einer ergotherapeutischen Behandlung, wenn eine gültige Verordnung vorliegt und die therapeutische Zielsetzung die Durchführung außerhalb der Praxis trägt.
Genau diese Trennung ist in der Praxis entscheidend: Die Schule dokumentiert Unterrichtsbefreiungen und organisiert Beschulung; sie ist nicht zuständig, die medizinisch therapeutische Erforderlichkeit oder die abrechnungsrechtliche Einordnung der Behandlung eigenständig zu kontrollieren.

2. Ergotherapie in der Schule auch bei halbtägiger Beschulung
Uns erreichen Aussagen wie: „Therapie in der Schule sei nur zulässig, wenn Kinder ganztägig untergebracht sind.“ Diese pauschale Aussage trifft für die Ergotherapie so nicht zu. Maßgeblich ist, ob eine gültige Heilmittelverordnung vorliegt und ob die Behandlung im schulischen Setting aus fachlich ergotherapeutischer Sicht zur Erreichung der Therapieziele erforderlich ist.
Die Heilmittel-Richtlinie regelt in erster Linie, was in der vertragsärztlichen Versorgung verordnet werden darf und welche allgemeinen Vorgaben für die Heilmittelversorgung gelten. Sie enthält unter anderem eine besondere Regelung für ganztägig besuchte, auf Förderung ausgerichtete Tageseinrichtungen. Für die Ergotherapie ist darüber hinaus jedoch eine besondere vertragliche Konkretisierung maßgeblich.
Der bundeseinheitliche Vertrag in der Ergotherapie sieht ausdrücklich vor, dass Therapie bei entsprechender therapeutischer Zielsetzung auch außerhalb der Praxis durchgeführt werden kann, beispielhaft genannt werden Training von Alltagsaktivitäten sowie Transfer in das häusliche beziehungsweise soziale Umfeld. Gerade in der Pädiatrie kann der schulische Alltag selbst Teil des relevanten Betätigungsfeldes sein.
Eine zusätzliche ausdrückliche medizinische Befürwortung durch die verordnende Person kann die Einzelfallbegründung stärken - sie ist in der Ergotherapie aber keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung in der Schule.

3. Einzel, Parallel, Gruppe: Die Anwesenheit anderer Personen ist nicht das Kriterium
Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die Behauptung, eine Behandlung sei keine Einzeltherapie, sobald weitere Personen im Raum sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.
Die ergotherapeutische Leistungsbeschreibung regelt Parallelbehandlung ausdrücklich als Behandlung von zwei Patientinnen oder Patienten, Gruppenbehandlung als Behandlung von drei bis sechs Patientinnen oder Patienten. Entscheidend ist systematisch, wie viele Patientinnen gleichzeitig von derselben Therapeutin oder demselben Therapeuten behandelt werden. Die bloße Anwesenheit weiterer Personen führt nicht automatisch zu einer Parallel- oder Gruppentherapie.
Gerade im pädiatrischen oder schulischen Setting können weitere anwesende Personen Teil eines therapieförderlichen oder organisatorisch notwendigen Rahmens sein, ohne dass sich dadurch die abrechnungsrechtliche Einordnung ändert.

4. Datenschutz: Welche Informationen Schulen benötigen und welche nicht
Bereits die Mitteilung, dass eine bestimmte Schülerin oder ein bestimmter Schüler durch eine bestimmte Praxis behandelt wird, ist nicht „bloße Organisation“, sondern eine Offenlegung von Gesundheitsdaten. Gleiches gilt umso mehr für Angaben zu Behandlungszeiten, Art der Verordnung, Verordnungseinsicht, Diagnosen sowie Zwischen- oder Abschlussberichte.
Für solche Daten gilt der Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung. Für die schulische Organisation einer Freistellung kann es erforderlich sein, dass der Schule bekannt ist, wann ein Kind vom Unterricht entschuldigt oder freigestellt ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Schule von der Therapiepraxis patientenbezogen Auskunft über Verordnung, Diagnose, Bericht, sonstige Therapieinhalte oder über Therapeutin oder Therapeut erhalten darf.
Wichtig für die Praxis: Auch eine Einwilligung oder Schweigepflichtentbindung durch Sorgeberechtigte führt nicht zu einer Verpflichtung der Praxis, schulische Formulare auszufüllen oder patientenbezogene Daten unmittelbar an die Schule zu übermitteln. Eine Einwilligung kann eine Übermittlung allenfalls erlauben; sie begründet ohne besondere gesetzliche Grundlage keine Pflicht.
Zusätzlich sind die Befugnisse von Schulen landesrechtlich begrenzt. Beispielsweise gilt für Bayern: Schulen dürfen nur die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten; eine allgemeine Rechtsgrundlage pauschal Diagnosen, Verordnungen, Therapieberichte oder Angaben zur konkret behandelnden Fachkraft von externen Heilmittelerbringern anzufordern, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Für andere Bundesländer gilt: Die Grundprinzipien sind vergleichbar, die Detailzuständigkeiten und Normen sind landesspezifisch. Deshalb ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

5. Was die Schule für Unterrichtsbefreiung und Organisation wirklich braucht
Für die schulorganisatorische Dokumentation und Planung genügt regelmäßig ein sehr schlanker Informationsumfang über die Sorgeberechtigten:
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Hinweis, dass eine gültige Heilmittelverordnung vorliegt
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Wochentag, Uhrzeit, Dauer, in denen das Kind für die Behandlung den Unterricht verlässt
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gegebenenfalls kurze Bestätigung „Behandlung während der Unterrichtszeit aus fachlich therapeutischer Sicht erforderlich“, ohne Diagnosen und ohne Therapieinhalte

6. Praktisches Vorgehen
Aus unserer Erfahrung bewährt sich ein abgestuftes Vorgehen:
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Schriftlich bleiben, freundlich, klar, knapp.
Verweisen Sie auf die Trennung: Schule organisiert; medizinisch therapeutische Beurteilung liegt bei Verordnenden und behandelnder Fachkraft.
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Informationsweg über Sorgeberechtigte.
Schulorganisatorische Angaben, insbesondere Zeitfenster, sind unmittelbar mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.
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Bei Formularen oder Forderungen nach Diagnosen, Berichten, Verordnungskopien: datenschutzkonform ablehnen.
Nutzen Sie das Muster, das die Gesundheitsdatenqualität, die Datenminimierung und die fehlende pauschale Rechtsgrundlage adressiert.
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Bei Gesprächsdruck: richtiges Format benennen.
Ein Gespräch mit der Praxis ist nicht erforderlich, um schulorganisatorische Befreiungen zu dokumentieren. Wenn überhaupt kommt ein Fallgespräch in Frage, dann mit Sorgeberechtigten und begrenzt auf die Organisation. Diese Begrenzung ist datenschutzrechtlich geboten.

7. Warum der BED hier bewusst Einzelfälle begleitet, und warum das einen Unterschied macht
Solche Konflikte kosten Zeit, binden Ressourcen und können die Versorgung gefährden, obwohl die Rechtslage und Systematik vielfach klar ist. Gleichzeitig ist es nicht Aufgabe einzelner Praxen, heilmittelrechtliche Vertragslogik, Auslegungsfragen und landesrechtliche Schulzuständigkeiten im Konfliktfall „nebenbei“ zu klären.
Genau an dieser Stelle zeigt sich, dass Berufsverbandsarbeit nicht austauschbar ist. Der BED steht dafür, diese Fragen nicht nur allgemeinpolitisch einzuordnen, sondern betroffene Ergotherapierende im konkreten Einzelfall zu unterstützen; mit schriftlicher Strukturierung, belastbarer Argumentationslinie und, wenn erforderlich, landesspezifischer Einordnung. Diese Unterstützung bieten wir ausdrücklich an.

8. Wenn Sie betroffen sind: So können wir unterstützen
Wenn Sie ein ähnliches Problem haben, senden Sie uns bitte:
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das Schreiben der Schule
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kurze Darstellung, welche Informationen verlangt werden und ob ein Gespräch gefordert wird
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Bundesland, Schulart, findet die Therapie auf dem Gelände statt oder außerhalb
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ob und in welchem Umfang Sorgeberechtigte eine Einwilligung erteilt haben
Wir prüfen dann, welcher Weg im Einzelfall am sinnvollsten ist: Befriedung über Minimalinformationen, klare Datenschutzantwort, oder ein formaler nächster Schritt.