Veröffentlicht am 01.04.2026
Mit Gültigkeit ab dem 1. April 2026 haben sich die Vertragspartner Ergotherapie zumindest darauf verständigen können, dass für die Beurteilung, ob es sich um denselben Verordnungsfall handelt, augenscheinliche Abweichungen der Unterschrift der oder des Verordnenden nicht allein herangezogen werden dürfen.
Dieser Artikel steht ausschließlich BED-Mitgliedern zur Verfügung.
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugriff auf die Inhalte zu erhalten: