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Kabinettsentwurf zum GKV-BStabG: Überblick und aktueller Stand zu wichtigen Entscheidungen im Heilmittelbereich

Veröffentlicht am 29.04.2026

Die Bundesregierung hat sich heute mit dem Referentenentwurf für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) befasst und einen Kabinettsentwurf vorgelegt.

Das Gesetzgebungsverfahren war bis heute sehr intensiv und zeitlich sehr eng getaktet. Als BED haben wir früh auf die Probleme für die Heilmittelversorgung hingewiesen und unter Hochdruck und im Schulterschluss mit anderen Verbänden an Lösungen gearbeitet.


Der Weg bis zum Kabinettsentwurf


Was sich im Kabinettsentwurf verändert hat

Kurz gesagt: Wenig bis nichts. Für die Heilmittelversorgung gibt es keine Entschärfung.

1. Grundlohnsummenbindung bleibt

§ 125 SGB V soll weiterhin an § 71 SGB V gekoppelt werden.
Die Grundlohnrate bleibt damit die entscheidende Obergrenze für Vergütungssteigerungen.
In der Begründung wird nun klarer gesagt: Personal-, Sach- und Praxiskosten gelten weiterhin für Preisvereinbarungen.
Aber zugleich heißt es: In jedem Fall greift § 71.
Das bedeutet:

Die Kostenrealität der Praxen wird zwar erwähnt, aber durch die starre Obergrenze politisch ausgestochen.

2. Blankoverordnung bleibt betroffen

Die Pauschale für besondere Versorgungsverantwortung soll weiterhin nicht zulasten der GKV vereinbart werden können.
Anerkannt werden soll nur der Mehraufwand für Analyse des therapeutischen Bedarfs und therapeutische Diagnostik.
Steuerung des Behandlungsverlaufs, blankospezifische Dokumentation und Qualitätssicherung sollen nicht zusätzlich vergütet werden können.

Mehr Verantwortung ohne angemessene Vergütung ist keine Stärkung der Therapieberufe, sondern eine Entwertung eigenverantwortlicher Versorgung.

3. Zuzahlungen bleiben erhöht

Für Heilmittel bleibt vorgesehen: 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung.
Die Beträge sollen künftig jährlich entsprechend der Grundlohnrate angepasst werden.

Das ist kein einmaliger Eingriff, sondern ein dauerhaft dynamischer Belastungsmechanismus für Patientinnen und Patienten.

4. Bundeszuschuss soll abgesenkt werden

Der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds soll von 2027 bis 2030 um jeweils 2 Milliarden Euro reduziert werden.
Gleichzeitig sollen Leistungserbringende, Versicherte und Patientinnen und Patienten konkret belastet werden.
Eine geplante Abgabe auf zuckergesüßte Getränke wird nur als späteres Gesetzgebungsvorhaben erwähnt und nicht in die Gesamtwirkung eingerechnet.

Der Entwurf spricht von gemeinsamer Verantwortung, verschiebt aber wesentliche Lasten in das Versorgungssystem.


Auch der Normenkontrollrat wird wichtig

Im weiteren Verfahren ist auch die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates relevant. Der Normenkontrollrat ist ein gesetzlich verankertes unabhängiges Expertengremium, das die Bundesregierung zu weniger Bürokratie, besseren Gesetzen und digitaler Verwaltung berät.

Er prüft insbesondere, welche Kosten neue Gesetze verursachen, ob praxistaugliche Alternativen bestehen und wie eine gute digitale Ausführung erreicht werden kann.

Für den Heilmittelbereich ist das wichtig, weil der Entwurf erhebliche praktische Folgen auslöst:

  • neue Belastungen durch höhere Zuzahlungen,
  • Eingriffe in Vertrags- und Vergütungslogiken,
  • Unsicherheit bei laufenden und künftigen Blankoverordnungen,
  • zusätzlicher Klärungsbedarf in Praxen,
  • mögliche Versorgungsverzichte durch Patientinnen und Patienten.

Der Normenkontrollrat ersetzt keine fachliche Bewertung der Versorgung. Seine Prüfung kann aber sichtbar machen, ob Bürokratie, Umsetzbarkeit und Folgekosten im Entwurf ausreichend berücksichtigt wurden.


Unsere Bewertung

Der Kabinettsentwurf korrigiert die zentralen Probleme nicht.

  • Die Heilmittelversorgung wird weiter als Ausgabenblock behandelt.
  • Die tatsächliche Kostenentwicklung in Praxen wird nicht ausreichend abgesichert.
  • Die Blankoverordnung wird fachlich entwertet.
  • Patientinnen und Patienten mit Heilmittelbedarf werden zusätzlich belastet.
  • Der Bund reduziert zugleich seinen eigenen Zuschuss und entzieht sich noch deutlicher seiner Verantwortung als noch im Referentenentwurf.
  • Die praktischen Folgen für Praxen und Versorgung werden nicht ausreichend realistisch abgebildet.
  • Die gesamtwirtschaftlichen Folgen werden ausgeblendet.

Aus Sicht des BED bleibt deshalb klar:

Dieser Entwurf gefährdet die Versorgung, die Leistungserbringenden und die Weiterentwicklung der Therapieberufe.

Wie geht es jetzt weiter?

Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren.

  • Der Regierungsentwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet.
  • Der Bundesrat kann Stellung nehmen.
  • Danach kann die Bundesregierung eine Gegenäußerung abgeben.
  • Anschließend folgt die Beratung im Bundestag.
  • Dort sind Ausschussberatungen, Anhörungen und Änderungsanträge möglich.

Wichtig: Der Entwurf ist noch nicht Gesetz

Jetzt kommt es darauf an, den politischen Druck aufrechtzuerhalten und deutlich zu machen, was diese Regelungen konkret bedeuten:

  • für Praxen,
  • für Therapeutinnen und Therapeuten,
  • für Patientinnen und Patienten,
  • und für die Versorgungssicherheit vor Ort.

Der BED wird sich weiter dafür einsetzen, dass die problematischen Regelungen im parlamentarischen Verfahren korrigiert werden.

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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