Veröffentlicht am 24.07.2026
Beachten Sie bitte um Absetzungen zu vermeiden, dass Verordnungen nur in begründeten Fällen vorzeitig beendet werden dürfen, s. unsere Stichwortinfo Verordnungsabbruch.
Tragen Sie in einem solchen Fall unbedingt das Abbruchdatum im dafür vorgesehenen Feld auf der 2. Verordnungsseite ein.
In vielen Fällen kann auch nach einer längeren Ferien- und Urlaubspause mit Unterbrechungbegründung auf derselben Verordnung weitergearbeitet werden, da je Verordnung bis zu 70 Tage Unterbrechung zulässig sind, wobei die jeweils ersten 14 Tage jeder Unterbrechung gar nicht mitgezählt werden, siehe auch:
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Team vom BED e.V.