Immer häufiger fragen Praxisinhaber, ob es Ihnen möglich sei, Patienten direkt selbst in die Praxis und/oder wieder nach Hause zu befördern.
Dazu haben wir die zuständige Fahrerlaubnisbehörde angefragt.
Entgeltliche oder geschäftsmäßig (also eine auf Wiederkehr des Patienten ausgerichtete unentgeltliche Dienstleitung) veranlasste Personenbeförderung bedingt sowohl eine Mietwagengenehmigung als auch die Beantragung eines Personenbeförderungsscheines für den Fahrer.
Da die Beantragung mit recht hohen Kosten und viel zeitlichem Invest verbunden ist, raten wir vornehmlich zur Kontaktaufnahme mit örtlichen Mietwagen- bzw. Beförderungsunternehmen.
Anders als bei Taxiunternehmen können hier alternative Konditionen und Preise vereinbart werden.
Der Gesetzgeber nennt sie „kurzfristig Beschäftigte“. Mitarbeiter,
die bei Ihnen arbeiten, für die Sie aber keinerlei Sozialabgaben
zahlen.
So stellen Sie sie ein:
Sie schließen einen
Arbeitsvertrag, der pro Kalenderjahr auf maximal 2 Monate oder 50
Arbeitstage befristet ist. Die Zeit verkürzt sich, wenn der Mitarbeiter
im selben Jahr bereits eine andere kurzfristige Beschäftigung
ausgeführt hat.
Das ist schon alles.
Es spielt keine Rolle,
ob dieser neue Mitarbeiter irgendwo anders einen Vollzeit- oder
Teilzeit-Job hat. Sie müssen lediglich darauf achten, dass dieser
Mitarbeiter nicht als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit
gemeldet ist, und dass er nicht schon woanders in einer kurzfristigen
Beschäftigung arbeitet.
Ihr Vorteil:
Weder Sie noch Ihr Mitarbeiter zahlen einen einzigen Cent Sozialabgaben! Und das ist unabhängig von der Höhe des Gehalts.