Veröffentlicht am 24.11.2025
Die Verschiebung der Anbindungspflicht an die Telematikinfrastruktur (TI) für Heilmittelerbringende auf den 01.10.2027 ist Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
In seiner Sitzung am 21.11.2025 hat der Bundesrat eben jenes Gesetz jetzt an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Durch die Überweisung an den Vermittlungsausschuss ist nicht klar, ob das Gesetz nun, wie angedacht, zum 01.01.2026 in Kraft treten kann.
Entscheidung kommt voraussichtlich am 19.12.2025
Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat bei seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19.12. abschließend über den Gesetzentwurf beraten wird. Anlass der Überweisung an den Vermittlungsausschuss sind die im Gesetz geplanten Finanzierungsmaßnahmen zur Entlastung der GKV. Die Fristverschiebung der Anbindungspflicht an die TI ist hingegen nicht Beratungsgegenstand.
Krankenkassen würden in erhebliche finanzielle Bedrängnis kommen, würde das (Entlastungs-)Gesetz nicht zum 01.01.2026 in Kraft treten, denn diese müssen bis zum Jahresende ihre Haushaltsplanungen den Aufsichtsbehörden vorlegen und genehmigen lassen.
Für Praxisinhabende: Keine Konsequenz zu befürchten
Wichtig für Sie als Praxisinhabende: Selbst, wenn das Gesetz nicht zum Jahreswechsel in Kraft treten und damit die ursprüngliche Anbindungsfrist übergangsweise Bestand haben sollte, bleibt auch dies für Heilmittelpraxen ohne rechtliche Konsequenzen.
Das Serviceteam des BED e. V. steht Ihnen bei allen Fragen rund um die TI persönlich, schnell und kompetent zur Seite.