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Veröffentlicht am 18.03.2016 - Aktualisiert am 10.06.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss die Namen der Mitglieder von drei Unterausschüssen veröffentlichen. Das entschied am Donnerstag den 17.03.16 das Verwaltungsgericht Berlin – geklagt hatte unter Anderem auch mit Unterstützung des BED e.V. – Dr. Albrecht Kloepfer, Inhaber des „Instituts für Gesundheitssystem-Entwicklung“, einer der wichtigsten Berater im Gesundheitswesen in der Hauptstadt.

Kloeper hofft, dass das anstehende Urteil eine weitreichende Bedeutung erlangt, befürchtet aber, dass der Gemeinsame Bundesausschuss das Urteil als Einzelfallentscheidung betrachtet.
Veröffentlicht am 10.06.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Erneut versucht jemand mit einer offiziell erscheinenden Aufmachung den jeweiligen Adressaten zu einer Unterschrift zu bewegen, welche Kosten in Höhe von 3x 348,- Euro, also 1044 Euro nach sich ziehen würde. Es handelt sich um Gewerbe-Meldung.de oder Deutschland.Gewerbe-Meldung.de oder z.B. Bruehl.Gewerbe-Meldung.de.
Sehr geschickt wurde das Wort "kostenlos" vor eine Aufzählung der buchbaren Leistungen platziert, sodass der Eindruck entsteht, all dies wäre kostenlos. Bei genauer Betrachtung bezieht sich das kostenlos aber lediglich auf den einen Punkt: "Bildeintrag". Die Eintragung selbst ist hingegen eine teure Angelegenheit. Unterschreiben Sie daher nicht.
Veröffentlicht am 07.06.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Das erwartete Urteil zum Thema räumliche Mindestvoraussetzungen für im Hausbesuch tätige Mitarbeiter ist ergangen und auf der ganzen Linie im Sinne der Heilmittelerbringer ausgefallen!

Der Fall:
Unser Mitglied, zugelassene Ergotherapeutin in eigener Praxis, möchte eine weitere Fachkraft ausschließlich für die Durchführung von Hausbesuchen für 20 Wochenstunden einstellen. Die Zulassungsstelle der AOK Baden-Württemberg verweigert eine entsprechende Zulassungserweiterung unter Hinweis auf die Zulassungsempfehlungen, nach welchen angeblich auch für gar nicht in der Praxis tätige Mitarbeiter ein zusätzlicher Raum vorzuhalten sei.
Veröffentlicht am 07.06.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Unsere Mitgliederbefragung hat ergeben, dass ein Viertel weiterhin die Printversion der Verbandsnachrichten wünschen. Als Begründungen wurden u. a. folgendes angegeben:
Veröffentlicht am 06.06.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die neuen Preise können für alle Behandlungen abgerechnet werden, die aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung ab dem 01.06.2016 ausgeführt werden.
Unseren selbständigen Mitgliedern steht die Preisliste zum Download zur Verfügung.
Veröffentlicht am 03.06.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Folgend eine Klarstellung, um Missverständnissen vorzubeugen:

Mit Inkrafttreten der Anlage 3 der neuen Rahmenempfehlung sind zahlreiche Erleichterungen bezüglich der Änderung von fehlerhaft ausgestellten Verordnungen durch den Heilmittelerbringer möglich.
Bezüglich der Verordnungsmenge, also der Anzahl der Einheiten gilt, dass der Heilmittelerbringer selbst darauf achten muss, dass die zulässige Höchstmenge nicht überschritten werden darf. Bei Überschreiten der zulässigen Höchstmenge ist eine Änderung auf der Verordnung nicht notwendig - der Heilmittelerbringer bricht nach der entsprechenden Anzahl die Behandlung unter einer entsprechenden Begründung auf der Verordnungsrückseite einfach ab und gibt diese zur Abrechnung.
Veröffentlicht am 20.05.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die BKK Scheufelen verzichtet seit Beginn dieses Jahres auf die Genehmigung einzelner Verordnungen außerhalb des Regelfalles.
Für eine langfristige Genehmigung muss trotzdem ein Genehmigungsantrag gestellt werden.
Die Liste der Kassen bezüglich Genehmigungsverzicht finden Sie immer auf unserer Webseite.
Veröffentlicht am 10.05.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Seit dem 01.05.2016 gilt die neue Rahmenempfehlung im Bereich der Ergotherapie. Nach § 125 Absatz 1 im SGV V sind die Rahmenempfehlungen Grundlage für die Rahmenverträge zwischen ergotherapeutischen Berufsverbänden und den Landesverbänden der Krankenkassen.
Die neue Empfehlung beinhaltet nun Vorgaben zu den notwendigen Angaben auf ergotherapeutischen Verordnungen, sowie einheitliche Abrechnungsregelungen für alle Bundes- und Landesverträge mit den Krankenkassen im Bereich Ergotherapie. Zudem wurde die ergotherapeutische Leistungsbeschreibung als Teil der Rahmenempfehlung nun nach dem ICF als einheitliche Sprache zur konkreten Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ausformuliert. Damit werden die ergotherapeutischen Ziele für Ärzte wesentlich deutlicher.
Veröffentlicht am 06.05.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Eine freundliche, zuvorkommende und verständnisvolle Stimme am Telefon und am nächsten Tag kommt eine Rechnung über knapp 600 Euro ins Haus !!
Ein neuer Anbieter, der Regionale Medienverlag von Waldemar Brunner, hat die bereits bekannte Masche übernommen und lässt in einem ersten Telefonat mitteilen, dass ein angeblich gebuchter kostenfreier Werbeeintrag mittlerweile abgelaufen und von Ihnen nicht gekündigt worden sei. Daher sei nun automatisch ein kostenpflichtiger Vertrag entstanden. Angeblich "kulanterweise" wird das Angebot einer vorzeitigen Kündigung "zur Reduzierung der Kosten" unterbreitet. Hierfür würde in einem zweiten Telefonat eine entsprechende Vereinbarung aufgezeichnet werden.
Sie haben aber gar keinen Vertrag abgeschlossen! Daher konnte auch keine automatische kostenpflichtige Verlängerung entstehen!
Veröffentlicht am 29.04.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes sind Sie verpflichtet, jeden Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten zu informieren. Dies gilt insbesondere bei Privatpatienten, welche von Ihnen ja eine Rechnung über die gesamte Behandlung erhalten. Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir folgendes:
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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