Berufspolitische Informationen >> BED e.V. Stellungnahme zum Neurofeedback im Rahmen der ergotherapeutischen Intervention gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
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BED e.V. Stellungnahme zum Neurofeedback im Rahmen der ergotherapeutischen Intervention gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

Veröffentlicht am 08.04.2015

Wir nehmen Stellung zu einem Artikel der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zum Thema "Neurofeedback-Therapie: Kein Heilmittel". Unsere Anmerkungen können Sie folgendem Schreiben entnehmen.


Sehr verehrter Herr Dr. med. Wolfgang-Axel Dryden, sehr verehrter Dr. med. Gerhard Nordmann, sehr verehrter Dr. rer. soc. Thomas Kriedel, sehr verehrte Damen und Herren der KVWL,

in Ihrem pluspunkt vom August 2011 ist auf Seite 9 zu entnehmen:
Neurofeedback-Therapie: Kein Heilmittel - Der Artikelauszug ist diesem Schreiben beigefügt.

Zunächst liegt uns eine derartige Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht vor. Daher möchten wir Sie um Übermittlung der besagten Stellungnahme der KBV bitten.

Abgesehen davon hat die KBV offenbar ihre Haltung geändert und dies laut NeuroConn erst jüngst kundgetan:
"Stellungnahme der KBV zur Anwendung von Neurofeedback in der Verhaltenstherapie
Ilmenau, 12. Februar 2015

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bestätigt in einem uns vorliegenden Schreiben, dass Neurofeedback eine psychotherapeutische Technik darstellt, die im Rahmen eines verhaltenstherapeutischen Gesamtbehandlungsplans erbracht werden kann. Die KBV hat zugesagt, dieses Thema auf den diesjährigen Gutachter- und Obergutachtertagungen nochmals zu diskutieren."


http://www.neuroconn.de/news/881/364/Stellungnahme-der-KBV-zur-Anwendung-von-Neurofeedback-in-der-Verhaltenstherapie/d,newsdetails_2013/


Allerdings ist die KBV ohnehin nicht Entscheidungsinstanz darüber, welche Methoden als Heilmittel Akzeptanz finden und welche nicht, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA.

Dennoch nehmen wir zu dem Inhalt des Artikels gerne Stellung:
Argumentativer Fehler des Artikels ist die Tatsache, dass es gar nicht darum dreht, ob Neurofeedback ein Heilmittel ist oder nicht. Dieses ist für die Fragestellung der Verordnungsfähigkeit auf dem Verordnungsmuster 18 nämlich völlig ohne Belang, denn wäre Neurofeedback ein eigenes Heilmittel so gäbe es auch einen eigenen Verordnungsvordruck für Neurofeedback und demnach auch eigens und ausschließlich Neurofeedbacktherapeuten.

Das ist aber mitnichten der Fall. Es gibt indes Ergotherapeuten, die eine fundierte Weiterbildung im Rahmen des ergotherapeutischen Therapiemittels Neurofeedback haben.
Die Frage die man also statt dessen stellen muss ist nicht, ob Neurofeedback ein Heilmittel ist sondern: Ist das Neurofeedback eine ergotherapeutische Behandlungsmethode und/oder ein entsprechender Therapieansatz innerhalb der Ergotherapie?

Die Antwort findet sich in der Anlage 1 b der Rahmenempfehlungen, die nach der Heilmittelrichtlinie eine untergesetzliche Norm darstellt und von allen Krankenkassen als rechtsverbindlich anerkannt wurde:
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_rahmenempfehlungen/125_Anlage_1b_209.pdf

Dort heißt es:
"Die Leistungsbeschreibung umfasst die verordnungsfähigen Maßnahmen der Ergotherapie gemäß den Heilmittel-Richtlinien. Dabei werden die wesentlichen Indikationen, Therapieziele, Methoden und Verfahren für die einzelnen Maßnahmen beispielhaft benannt.

Zur Leistung im Bereich der sensomotorischen/perzeptiven Störungen ist formuliert:

Leistung
Zur Leistung zählen insbesondere:
  • Wahrnehmungsfördernde Behandlungsmethoden, z.B. nach Perfetti (*), Frostig, Affolter (*).
  • Stimulation, Stabilisierung und Differenzierung der basalen, sensomotorischen Fähigkeiten, z. B. nach Fröhlich (*).
  • Sensorische Integrationstherapie, z. B. nach Ayres.
  • funktionelle, handwerkliche, spielerische, gestalterische Behandlungstechniken.
  • Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage, z. B. nach Bobath (*).
  • Graphomotorisches Training.
  • Mund- und Esstherapie, z. B. nach Bobath (*), Castillo-Morales (*), Coombes (*).
  • Selbsthilfetraining (Training der Aktivitäten des täglichen Lebens = ATL).
  • Training der Alltagskompetenzen unter Berücksichtigung des Einsatzes von temporären Schienen und der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie z. B. Prothesen) (*).
  • Versorgung und Training mit Alltagshilfen (*).
  • Training mit technischen Hilfen, auch am PC (*).
  • Vorschulisches/vorberufliches Training und Belastungserprobung.
  • Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld (siehe 9b).

Die mit (*) gekennzeichneten Leistungen können nur als Einzelbehandlung abgegeben werden."

Eine technische Hilfe am PC stellt das Neurofeedback dar, das anders als vergleichbare Therapieansätze wissenschaftlich außerordentlich gut in seiner Wirksamkeit belegt ist.
Beispielhaft seien folgende Studien dazu aufgeführt:

Die KVWL müsste also konsequenterweise wie Sie der Leistungsbeschreibung entnehmen können nun ebenso Artikel veröffentlichen in denen es heißt:
Bobath-Therapie: kein Heilmittel, oder Affolter: kein Heilmittel, oder aber Sensorische Integration: kein Heilmittel, Perfetti: Kein Heilmittel usw.

Die Aussage ist zwar richtig, da es sich bei allen Maßnahmen eben nicht um Heilmittel handelt die Botschaft indes, dass diese Maßnahmen daher nicht verordnungsfähig seien ist aber falsch, denn sie sind es als therapeutische Methoden und Ansätze im Rahmen der Ergotherapie und damit über den Verordnungsvordruck 18.
Neurofeedback ist ein ergotherapeutischer Ansatz und kein eigenständiges Heilmittel.

Da der besagte Artikel noch heute Ärzten als Argumentationsgrundlage dient Neurofeedback innerhalb der ergotherapeutischen Intervention abzulehnen, ist es dringend notwendig Ihrerseits einen aktualisierten Artikel zu dem Thema zu verfassen und zu veröffentlichen.

Die therapeutischen Ziele werden mittels des Therapieansatzes Neurofeedback bei entsprechender Indikation schnell erreicht. Ein Punkt, der die KVWL erfreuen sollte, bildet einer ihrer Aufgaben doch die Interessensvertretung der Mitglieder. Die KVWL schütz Ärzte mit dieser Information aktiv vor Regressen, da schnelle Therapieergebnisse im Rahmen der Ergotherapie eine Überschreitung des Individualbudgets vermeiden.

Wir bitten deshalb um Korrektur und Aktualisierung dieser rechtlich unkorrekten Aussage und werden nicht zögern das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf als Ihre zuständige Aufsichtsbehörde mit diesem Fall zu betrauen.

Ich gehe allerdings davon aus, dass das nicht notwendig sein wird und wir gemeinsam im Zuge einer interdisziplinären Zusammenarbeit unsere Vorbildfunktion erfüllen und ohne anderweitige Unterstützung diese Differenz ausräumen können.

Am Ende eint der Wille und Wunsch einer bestmöglichen Patientenbehandlung sämtliche Berufsgruppen im Gesundheitswesen.
Wenn wir auf dieser Ebene diskutieren, wird am Ende auch die beste Patientenbehandlung im Ergebnis stehen. Ohne den gegenseitigen Austausch jedoch wird nur die vermeintlich beste Patientenbehandlung ereicht. Das gilt für Ergotherapeuten wie Ärzte gleichermaßen.

Ich freue mich sehr auf Ihre Rückmeldung.

Herzliche Grüße

Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand BED e.V.




Weitere Informationen zum Thema:

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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