Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 03.02.2016
Widerspruch bei Rechnungsabsetzung lohnt sich! Dies können viele unserer Mitglieder aus eigener Erfahrung bestätigen, wie z.B. die folgenden drei Fälle wieder belegen:
Die
Knappschaft hatte zwei Verordnungen abgesetzt, da die Behandlungszeit 12 Wochen überschritten hatte. Der Widerspruch mithilfe des BED war erfolgreich, indem die Unterbrechungen durch die Sommerferien erklärt werden konnten.
Die
AOK Niedersachsen erkannte nachträglich eine Verordnung an, bei der versehentlich auf der Rückseite ein falsches Heilmittel eingetragen worden war.
Und die
DAK zeigte sich kulant und zahlte schließlich doch die Behandlung von 20 Einheiten bei einmal wöchentlicher Frequenz.
Prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse
jede eingehende Verordnung sofort mithilfe unseres
BED-VO-Check und wenden Sie sich bei Fragen hierzu jederzeit an uns.
Kontaktieren Sie uns bei jeder Vergütungsabsetzung, damit wir auch Sie unterstützen können, Ihre Ansprüche gegenüber den Kassen durchzusetzen.
Beachten Sie auch unsere weiteren Artikel zu diesem Themenkreis: