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Veröffentlicht am 07.07.2016
Wie in unserem Artikel
Sieg der Vernunft - Raumfrage für Heilmittelerbringer entschieden dargelegt, hatte das Landessozialgericht die Revision gegen das gefällte Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat nun die AOK Baden-Württemberg eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingereicht. Die Begründung hierzu steht noch aus.
Das Bundessozialgericht wird also zunächst darüber entscheiden müssen, ob eine Revision gegen das in der zweiten Instanz gefällte Urteil (s.o.) überhaupt zulässig ist. Falls diese Nichtzulassungbeschwerde abgelehnt wird, ist damit das Urteil der zweiten Instanz rechtskräftig.
Sollte der Nichtzulassungbeschwerde der AOK statt gegeben werden, wird der Sachverhalt erneut verhandelt.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.
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