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Veröffentlicht am 01.07.2015
Im Falle einer Musterklage vor dem Sozialgericht Ulm wurde das Anliegen unseres Mitgliedes abgewiesen. Das Gericht bestätigt in erster Instanz die
wörtliche Auslegung der Zulassungsempfehlungen wonach auch für Behandlungen im Hausbesuch jeweils ein leerstehender Raum in der Praxis vorgehalten werden muss. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Sofern ausschließlich der Text der vom GKV-Spitzenverband vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen betrachtet und wörtlich ausgelegt wird, ist das Urteil sicherlich gerechtfertigt.
Angesichts der Tatsache, dass an anderer Stelle nach Gutdünken abgespeckte Sondervereinbarungen bezüglich der Mindestanforderungen für eine Zulassung getroffen werden (wir berichteten:
Aufruhr im Rheinland - Umstellung der Finanzierung therapeutischer Leistungen in Kindertagesstätten), ist die Haltung einiger Kassenverbände gegenüber den regulären Leistungserbringern allerdings besonders zynisch.
Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung werden wir beraten, wie wir in dieser Frage weiter vorgehen werden. Denn inhaltlich ist es nicht nachvollziehbar, dass für eine im Hausbesuch durchgeführte Therapie in der zugelassenen Praxis ein leerstehender Raum vorgehalten werden muss. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes
kann es nicht sein, dass einerseits sparsames Therapieren eingefordert wird und andererseits den Zugelassenen derartige Auflagen gemacht werden, welche hohe laufende Kosten, aber keinerlei Nutzen mit sich bringen. Weitere Artikel zum Thema: