Veröffentlicht am 09.12.2016
Aktualisiert am 01.06.2018
Offenbar hält das Bundessozialgericht die Frage, ob für im Hausbesuch durchgeführte Behandlungen ein leerstehender Behandlungsraum in der Praxis vorgehalten werden muss, für so grundsätzlich, dass die Revision der Gegenseite zugelassen wurde.
Wir hatten in zweiter Instanz ein klares Urteil erstritten, welches unsere Auffassung zu diesem Thema klar bestätigte. (Siehe:
Sieg der Vernunft - Raumfrage für Heilmittelerbringer entschieden!)
Die Gegenseite hatte gegen die Nicht-Zulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde wurde nun statt gegeben.
Unser Anwalt erklärt hierzu:
"Aus diesem Beschluss, der auch nicht begründet wird, lässt sich jedoch grundsätzlich nichts für den weiteren Verlauf bzw. den Ausgang des Revisionsverfahrens herleiten. Für die Zulassung sind allein die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG maßgeblich. Die Erfolgsaussichten der Revision sind für die Entscheidung über die Zulassung irrelevant."Die Tatsache, dass nun eine weitere Verhandlung in dritter Instanz, also vor dem Bundessozialgericht stattfindet, sagt also nichts aus über die Gewinnchancen der einen oder anderen Seite. Eine Entscheidung vor dem Bundessozialgericht hat aber in jedem Fall den Vorteil, dass hierdurch eine bundesweit wirksame Klärung erfolgen wird.
Wir warten nun zunächst die Revisions-Begründung der Gegenseite ab und werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.
Aktualisierung 1.6.18:
Die AOK legte Revision ein, unser Anwalt sandte dazu eine Revisionserwiderung, worauf die AOK erneut Stellung nahm. Anhand der Bearbeitungsnummern ist zu hoffen, dass die Verhandlung dieses Falls für die zweite Jahreshälfte 2018 vom Bundessozialgericht terminiert wird.
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