Veröffentlicht am 23.09.2007
Anlässlich einer juristischen Fachtagung stellte die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach fest, dass wir in Deutschland ein Zweiklassenrecht haben. Diese Auffassung blieb bisher unwidersprochen und wird nun durch das Darmstädter Urteil zur Eingliederungshilfe bestätigt. In dem Verfahren wollte eine Mutter die Kosten einer Legasthenietherapie Ihres Sohnes gegenüber dem Jugendamt einklagen.
In einem Aufsehen erregenden Urteil, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt festgestellt, dass Schüler mit einer Teilleistungsschwäche kein Recht auf Eingliederungshilfe haben sondern, dass die Förderpflicht bei den Schulen liegt.
Was hat das Gericht eigentlich entschieden?
Eine Mutter hatte für ihr Kind Eingliederungshilfe beantragt und diesen Antrag durch das Gutachten einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik untermauert. Das zuständige Jugendamt lehnte den Antrag ab und verwies auf die Förderpflicht der Schulen.
Nun besteht aber ein erheblicher Unterschied zwischen Förderung und der gewünschten Therapie. Förderung ist dann ausreichend, wenn noch keine Folgeschäden eingetreten sind. Schulische Förderung kann die Lese- Rechtschreibschwäche zwar nicht ganz beseitigen, werden Schüler jedoch positiv unterstützt und gefördert, wird die bestehende Verordnung (VOLRR) wirklich umgesetzt, kann der Schüler einen begabungsgerechten Schulabschluss erreichen. Ganz anders sieht es aus, wenn auf Grund dieser Störung, die lediglich die technische Fertigkeit des Lesens oder Schreibens betrifft, bereits psychosomatische Störungen, eine gesteigertes Aggressionsverhalten oder die ersten Anzeichen einer Depression zu beobachten sind.
Im vorliegenden Fall traf dies zu, denn das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestätigte die Notwendigkeit einer Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuchs. Das Gericht verwarf diese Ansicht in der Urteilsbegründung mit dem Hinweis, dass zur Eingliederungshilfe auch die Beurteilung der „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ gehöre und dies in die Zuständigkeit des Jugendamtes falle. Außerdem sei die diagnostizierte emotionale Störung nicht nachvollziehbar dargelegt.
Nun sind Kinder- und Jugendpsychiater in erster Linie Ärzte und keine Juristen. Was genau hätte in dem Gutachten stehen sollen? Wie ausführlich müssen die Krankheitssymptome ausgeführt werden. Wenn das Gutachten nicht ausführlich genug ist oder Lücken aufweist, so wäre es die Pflicht des Gerichts gewesen nachzufragen und den Stellung nehmenden Arzt oder Psychologen als sachverständigen Zeugen zu laden. In Nordrhein-Westfalen ist es z.B. üblich, dass Gutachter vor Gericht gehört werden und die Chance besteht, evtl. Unklarheiten auszuräumen. Das Gericht hätte auch ein weiteres Gutachten einholen können. Dies gebietet der Untersuchungsgrundsatz des Verwaltungsgerichtsverfahrens.
Im Gegensatz dazu, sind in der Urteilsbegründung keinerlei Ausführungen enthalten, warum das Jugendamt davon ausgeht, dass die „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ und dazu gehört auch die Teilhabe an der Schulbildung – im vorliegende Falle gegeben ist. Hier reichte scheinbar eine einfache Behauptung der Behörde aus?
Wenn es schon das Jugendamt versäumt, auch die für den Kläger günstigen Umstände zu berücksichtigen, dann wäre dies erst Recht die Aufgabe des Gerichts gewesen.
Wie man, ohne die Faktenlage vollständig zu kennen, ein solches Urteil fällen kann ist nicht nachvollziehbar. Gleiches Recht für alle – wohl kaum.
Das Gericht verwies auf die vorrangige Förderpflicht der Schulen. Richtig, die Schulen haben eine Förderpflicht, aber ist sie in diesem Fall auch ausreichend. Schüler, die in der Schule Förderung und Nachteilsausgleich (und/oder Notenschutz) erhalten und die von verständnisvollen Lehrern unterstützt werden, sind seltener von einer seelischen Behinderung bedroht.
Es gibt aber immer noch eine ganze Reihe von Kindern, die auf Grund Ihrer Teilleistungsstörung, unter Folgeerscheinungen leiden. Mangelndes Selbstwertgefühl, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schulangst und Verlust der sozialen Bindungen, auch im familiären Bereich bis hin zu Selbstmordgedanken, kennen wir als Symptome.
Die Therapie dieser Kinder und Jugendlichen umfasst nicht nur die Bekämpfung der Ursache (Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche), sondern soll dem Betroffenen vor allem sein Selbstwertgefühl zurückgeben, Lern- und Kompensationsstrategien vermitteln und so eine Teilhabe am sozialen Leben – also auch eine erfolgreiche Teilnahme am normalen Schulunterricht und der schulischen Förderung – ermöglichen. Eine Lese-Rechtschreib-Therapie ist wesentlich mehr als schulische Förderung, auch im besten Fall, leisten kann.
Dieser Unterschied zwischen Förderung und Therapie war dem Gericht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht bekannt.
Die Urteilsbegründung lässt viele Fragen offen.
Das Kompetenzgerangel zwischen Schulbehörde und den Städten oder Landkreisen, wird auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen. Leidtragender ist immer ein Kind, dessen schulische Ausbildung gefährdet wird, dem ein begabungsgerechter Schulabschluss möglicherweise verwehrt wird. Während unsere Politiker die Kinderrechte in der Verfassung verankern wollen, wird hier sehr leichtfertig über das weitere Schicksal eines Kindes entschieden.
Richtig ist dagegen die Feststellung, dass Schulen die nötigen Ressourcen für eine angemessene Förderung oft nicht besitzen. Dafür sind nicht einmal die benötigten Grundlagen vorhanden. Statistiken über die Zahl der Schüler mit einer Lese-Rechtschreib- oder Rechenschwäche werden nicht erhoben. Das Jugendamt Darmstadt spricht von 400 Fällen im Kreis Darmstadt-Dieburg. Eine realistische Zahl, wobei jedoch nur die Fälle erfasst werden, bei denen sich die Eltern an das Jugendamt gewandt haben. Die Dunkelziffer ist weitaus höher. Förderunterricht muss aus dem bestehenden Stundenkontingent der Schule bestritten werden. Ob das ausreichend ist, fragt niemand. Auch gibt es keine verbindlichen Mindestanforderungen an schulische Förderung. Es bleibt jeder einzelnen Schule überlassen, wie sie diese Kinder fördern will und kann.
Auch wenn sich die Fördersituation an vielen Schulen stetig verbessert, sind immer noch viele Lehrer, in diesem Teilbereich, nicht ausreichend ausgebildet. Weiterbildungen bleiben der privaten Initiative des Lehrers überlassen. Schulämter und Studienseminare bieten entsprechende Fortbildungen an, erreichen aber längst nicht alle Schulen.
Der Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Hessen (LVL) führt eine Fragebogenaktion durch, bei der betroffene Eltern über ihre Erfahrungen zur Umsetzung der VOLRR berichten können. Nähere Informationen dazu unter
www.lvl-hessen.deNicht alle Eltern sind in der Lage, die Rechte Ihres Kindes gegenüber der Schule durchzusetzen. Viele Eltern haben auch Angst, dass ihre Kinder bei einer Auseinandersetzung zwischen Elternhaus und Schule, Nachteile in Kauf nehmen müssen. Der LVL Hessen kennt viele Fälle, in denen erst auf massiven Druck der Eltern und nach Einschaltung des Schulpsychologischen Dienstes oder eines Rechtsanwaltes, die Lese- Rechtschreibschwäche von der Schule anerkannt wurde.
Diese Sachlage ist auch dem Kultusministerium bekannt. Daher erstaunt die Aussage der Pressesprecherin Daniela Bruse, sie sei überrascht über die Eskalation und es handele sich dabei wohl um einen Einzelfall. 400 Einzelfälle in jedem hessischen Landkreis, sind keine Einzelfälle. Schade, dass Frau Kultusministerin Wolff sich nicht persönlich zu diesem Fall geäußert hat, sondern das Wort ihrer Pressesprecherin überlassen hat. In einer Sitzung der Hessischen Stadt- und Kreiselternbeiräte erklärte sie, vor nicht allzu langer Zeit, dass man sich in solchen Fällen gerne an sie wenden könne. Eine Stellungnahme der Ministerin wäre jetzt wohl angebracht.
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