Unterlagen für den Praxisalltag >> Masernimpfpflicht - Wer trägt die Kosten?
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Masernimpfpflicht - Wer trägt die Kosten?

Veröffentlicht am 07.02.2020

Wie bereits berichtet, sind ab 01.03.2020 bzw. 31.07.2021 auch viele Ergotherapeuten und in Praxen tätige Mitarbeiter*innen von der Impfpflicht gegen Masern betroffen. Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen und die damit verbundene Dokumentation im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung werden für den jeweiligen Versicherten von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen. Ausschlaggebend ist hier die berufliche Indikation nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie. Demgemäß werden auch bei unklarem Impfstatus die Kosten für eine Impfung übernommen. Sofern also nicht sicher ist, ob ein ausreichender Impfschutz besteht, zahlt die Kasse die entsprechende Impfung.

Kosten für ärztliche Zeugnisse oder serologische Untersuchungen werden hingegen teilweise von den Kassen nicht getragen. Erkundigen Sie sich daher ggbfs. bei Ihrer eigenen Krankenversicherung, ob z.B. eine Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation, eine Titerbestimmung oder eine Impfstatusbescheinigung (z.B. bei Verlust des Impfausweises) übernommen wird oder selbst finanziert werden muss. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall NICHT zur Kostenübernahme verpflichtet.

Ausdrücklich ist im Gesetz übrigens geregelt, dass die Impfpflicht auch gilt, wenn nur Kombiimpfstoffe zur Verfügung stehen, was derzeit offenbar in Deutschland der Fall ist.
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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