Veröffentlicht am 07.02.2020
Wie bereits berichtet, sind ab 01.03.2020 bzw. 31.07.2021 auch viele Ergotherapeuten und in Praxen tätige Mitarbeiter*innen von der Impfpflicht gegen Masern betroffen. Die Kosten für die
gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen und die damit verbundene Dokumentation im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung werden für den jeweiligen Versicherten
von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen. Ausschlaggebend ist hier die
berufliche Indikation nach Anlage 1 der
Schutzimpfungs-Richtlinie. Demgemäß werden auch bei unklarem Impfstatus die Kosten für eine Impfung übernommen. Sofern also nicht sicher ist, ob ein ausreichender Impfschutz besteht, zahlt die Kasse die entsprechende Impfung.
Kosten für ärztliche Zeugnisse oder serologische Untersuchungen werden hingegen teilweise von den Kassen nicht getragen. Erkundigen Sie sich daher ggbfs. bei Ihrer eigenen Krankenversicherung, ob z.B. eine Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation, eine Titerbestimmung oder eine Impfstatusbescheinigung (z.B. bei Verlust des Impfausweises) übernommen wird oder selbst finanziert werden muss. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall NICHT zur Kostenübernahme verpflichtet.
Ausdrücklich ist im Gesetz übrigens geregelt, dass die
Impfpflicht auch gilt, wenn nur
Kombiimpfstoffe zur Verfügung stehen, was derzeit offenbar in Deutschland der Fall ist.