Veröffentlicht am 18.03.2020
Aktualisiert am 25.03.2020
Beachten Sie bitte die Aktualisierung vom 25.03.2020
Der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassenverbände haben weitere auf die Corona-Krise beschränkte Erleichterungen bekannt gegeben.
Wir vom BED e.V. begrüßen diese Maßnahmen ausdrücklich und bedanken uns für die gute Kooperation in diesem Zusammenhang.
Um Missverständnisse zu vermeiden weisen wir darauf hin, dass der Punkt 2 im Dokument (Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus bei entsprechender Begründung) keine Sonderregelung darstellt, sondern u.a. in der aktuellen Rahmenempfehlung ohnehin ausdrücklich so formuliert ist. Dieser Punkt 2 scheint dem Dokument auch nachträglich hinzugefügt worden zu sein, weil nämlich der Punkt 3 (Gleiches gilt ...) sich eindeutig auf den Punkt 1 bezieht.
Zum Thema Telemedizin vor allem per Videokonferenz stehen wir derzeit mit unserer Fachanwältin in Verbindung, um die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu klären. Wir werden Sie baldmöglichst hierüber informieren.
Ergänzende Informationen des GKV-SV am 19.03.2020:
Zu Ziffer 7:
Die erleichterten Änderungsmöglichkeiten bei nicht richtlinienkonform ausgestellter Heilmittelverordnung gelten für alle Verordnungen, welche Stand 18.03.2020 noch nicht abgerechnet waren.
Zu Ziffer 8:
Der Versicherte bestätigt die Durchführung der telemedizinischen Leistung gerne auch per Mail. Es ist ausreichend, wenn die Unterschriften, die z.B. per Mail beim Leistungserbringer eingehen, in der Dokumentation zur möglichen Rechnungsprüfung vorgehalten werden.
Sie sind damit nicht einzeln ausgedruckt der Rechnung beizufügen.
25.03.2020: Die Kassenverbände haben in der heutigen Telefonkonferenz darauf hingewiesen, dass Heilmittelerbringer NICHT eigenständig Hausbesuche durchführen dürfen. Wir stehen diesbezüglich mit der Kassenseite weiter in Verhandlung. Solange keine gegenteilige Meldung kommt, lassen Sie sich einen notwendigen Hausbesuch also wie üblich vom Arzt auf der Verordnung eintragen.