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NRW - Heilmittelverordnung ausreichend für Therapie bei Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen

Veröffentlicht am 23.03.2020
Aktualisiert am 14.04.2020

Auf Länderebene wurden weitere Regelungen zur Eindämmung des Corona-Virus erlassen. 

Für Verunsicherung hatte vor allem die Formulierung in NRW gesorgt, dass nur bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes die Behandlungen fortgesetzt werden dürfe. Nun hat das Ministerium klar gestellt, dass die normale ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung in diesem Zusammenhang ein solches Attest darstellt, ein zusätzliches Attest zusätzlich zur Heilmittelverordnung also NICHT erforderlich ist. 

Bereits in der letzten Woche hatte das Robert-Koch-Institut (RKI) bestätigt, dass die in unserem Artikel Corona - Hygienemaßnahmen in Heilmittelpraxen aufgeführten Maßnahmen bei ergotherapeutischen Behandlungen derzeit aufgrund der hohen Infektionsgefahr angemessen sind.
Wir empfehlen daher, diese einzuhalten.

Aktualisierung 31.03.2020

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW wurde mittlerweile am 30.03.2020 klarstellend überarbeitet. Bezüglich Heilmittelbehandlungen ist die Aussage nun eindeutig (§7 Absatz 3):

"... zulässig sind solche Leistungen, wenn ... insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches); dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind, ..."


Aktualisierung 14.04.2020

Therapeuten dürfen in NRW in die Alten- und Pflegeheime

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns am 14.04.2020 per Mail offiziell bestätigt:

"In Nordrhein-Westfalen sind aktuell die Regelungen in der Coronaschutzverordnung maßgeblich. 

Dort sind in § 7 Absätze 3 und 4 umfassende Ausnahmereglungen zu den ansonsten geltenden Einschränkungen für Dienstleistungen für therapeutische Leistungen, gesundheitsorientierte Handwerksleistung sowie für Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, vorgesehen. Hinsichtlich der therapeutischen Leistungen (außerhalb des Absatzes 4) reicht für die Ausnahmeregelung eine medizinische Erforderlichkeit und diesbezügliche ärztliche Bestätigung (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches), die nicht älter als 3 Monate ist, aus. 

In Pflegeeinrichtungen u.ä. sind gemäß § 2 Abs. 2 nur Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen. 

Diese Regelungen gelten bis zum Ablauf des 19. April 2020. 

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!"

Da Heilmittelbehandlungen bei Vorliegen einer Verordnung immer medizinisch notwendig sind, sind diese Behandlungen also erlaubt und ist der Zutritt in die Einrichtungen hierfür auch NICHT untersagt. 

Beachten Sie in jedem Fall die gestiegenen Hygiene-Anforderungen:


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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