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Veröffentlicht am 25.06.2020
Wir empfehlen in jedem Fall die
Beantragung der Ausgleichszahlung aus dem Rettungsschirm. Die Beantragung ist
ganz einfach, siehe:
Beantragung Rettungsschirm
Wie bereits in unserem Artikel
Beantragen Sie die Rettungsschirm-Ausgleichszahlung !! geschrieben, empfehlen wir in jedem Fall, die Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen. Sofern Sie selbst das Geld nicht behalten möchten, können Sie es über unsere Aktion bedürftigen Praxen zur Verfügung stellen, siehe
Ausgleichszahlungen Rettungsschirm - Berechnung, Verteilungsgerechtigkeit/Härtefälle und Bankrückläufer
Wir empfehlen die Beantragung ausdrücklich auch jenen Härtefällen, welche aufgrund persönlicher oder betrieblicher oder sonstiger Umstände im letzten Quartal 2019 keine oder eine nur vergleichsweise geringe Abrechnung bei der GKV eingereicht haben.
Bei Ablehnung reichen Sie einen Widerspruch ein und erläutern und belegen Sie die plausiblen Gründe, warum Ihnen eine Ausgleichszahlung aus dem Rettungsschirm nach gerechtem Empfinden zustehen sollte. Nur so können die Verantwortlichen das Ausmaß der Schieflage erkennen und evtl. bei anderweitig nicht abgerufenen Mitteln diese noch entsprechend einsetzen. Nach Fristende ist eine Beantragung hingegen zwecklos.