Veröffentlicht am 19.06.2020
Berechnungsgrundlage Ausgleichszahlung
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wollte eine möglichst schnelle Ausgleichszahlung für die Corona-bedingten Einnahmeausfälle der Heilmittelerbringer auf den Weg bringen.
Aufgrund der Dringlichkeit und, damit von der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme ein möglichst hoher Anteil tatsächlich bei den Heilmittelerbringern ankommt, sollte gleichzeitig der zeit- und kostenintensive bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten werden. Das BMG hat sich daher dafür entschieden, auf bereits vorliegende Zahlen zurück zu greifen, welche jedoch eigentlich für einen anderen Zweck gesammelt werden.
Nach
§ 84 SGB V werden die Ausgaben im Heilmittelbereich in einer Schnellinformation für Ärzte zur Verfügung gestellt. In dieser Schnellinformation sind
ausschließlich die Verordnungen enthalten, welche für die
verordnenden Vertragsärzte budgetrelevant sind.
NICHT erfasst werden daher Verordnungen
• von Zahnärzten und Kieferorthopäden,
• im Rahmen des Rehabilitationsports und Funktionstrainings,
• von Heilmitteln im Rahmen amb. Vorsorgeleistungen und gesundheitsfördernder Leistungen
• von Krankenhausärzten
Ebenfalls NICHT erfasst werden Abrechnungsdatensätze für Behandlungen von Anspruchsberechtigten nach anderen gesetzlichen Grundlagen, wie dem
• Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG),
• Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
• Bundesentschädigungsgesetz (BEG),
• Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII),
• dem Häftlingshilfegesetz (HHG),
• dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
• dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder
• für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden (Auslandsabkommen)
Die Verordnungen dieser zweiten Gruppe
sehen häufig genauso aus, wie budgetrelevante Verordnungen und sind teilweise nur z.B. an der
Statusnummer zu erkennen. Der
Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass Sie alle Verordnungen einfach mit den Krankenkassen abrechnen und von dort ihr Geld erhalten. Die Krankenkasse klärt dann im Nachgang und unbemerkt von Ihnen selbst, ob evtl. ein anderer Kostenträger wiederum eine Erstattung an die Krankenkasse leisten muss. Da die betreffenden Verordnungen bei den Heilmittelvereinbarungen jedoch nicht berücksichtigt werden, werden diese auch nicht an den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) übermittelt und fließen damit auch nicht ins Budget der Ärzte. Auch dieser letzte Punkt ist natürlich positiv zu bewerten, weil Ärzte ansonsten möglicherweise noch größere Ängste vor Regressen hätten.
Diese nach § 84 SGB V gesammelten Daten wurden nun zweckentfremdet dafür verwendet, die Ausgleichszahlung aus dem Rettungsschirm für Heilmittelerbringer zu berechnen. Selbstverständlich hat das BMG, dem die Zahlen ja vorlagen, bereits VOR Verabschiedung der Rechtsverordnung auf der Grundlage genau dieser Zahlen gearbeitet. Vor dem Hintergrund des offenbar zur Verfügung stehenden Betrages von 1 Milliarde Euro wurde nun ausgehend vom letzten Quartal 2019 rechnerisch der Prozentsatz von 40% ermittelt.
Wären sämtliche bei den Krankenkassen eingereichte Verordnungen als Grundlage genutzt oder eine längerer Betrachtungszeitraum gewählt worden, wäre der Prozentsatz logischerweise niedriger ausgefallen.
Sofern der Auszahlungsbetrag also von dem von Ihnen berechneten Betrag nach unten abweicht, ist davon auszugehen, dass die nicht berücksichtigten Verordnungen letztlich aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen vergütet wurden (s.o.). Da die Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen quasi doppelt pseudonymisiert bei den auszahlenden ARGEn ankommen, können diese auch keinerlei Berechnungsgrundlage vorlegen. Eine Nachfrage dort ist insofern sinnlos.
-> Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie genau den Betrag erhalten haben, welcher Ihnen vom BMG quasi zugedacht war, nämlich 40 % der im letzten Quartal 2019 eingereichten Verordnungen, welche nach § 84 (s.o.) an den GKV-SV übermittelt wurden.
Das vom BMG gewählte Vorgehen erfüllt das gewünschte Ziel einer raschen und bürokratiearmen Auszahlung von rund einer Milliarde Euro an die Heilmittelerbringer.
Ausgleich - Verteilungsgerechtigkeit - Härtefälle
Da es neben Härtefällen, also Praxen, die gar nicht oder nur unverhältnismäßig wenig im letzten Quartal 2019 abgerechnet haben, auch unverdiente Gewinner, nämlich Praxisinhaber, die zufällig im letzten Quartal 2019 überdurchschnittlich viel abgerechnet haben, gibt, besteht durchaus die Möglichkeit in Solidarität innerhalb der Heilmittelbranche für einen gewissen Ausgleich zu sorgen.
!!!! AUFRUF:
Sofern Sie zu den unverdienten Gewinnern gehören und / oder einfach grundsätzlich den Wunsch verspüren, durch die Corona-Pandemie in Not geratene Heilmittelpraxen finanziell zu unterstützen, melden Sie sich bitte gerne bei uns.
Wir wollen mit Ihnen gemeinsam Kriterien erarbeiten, nach denen von Ihnen über ein Notaranderkonto zur Verfügung gestellte Mittel an entsprechende Praxen ausgegeben werden können.
Bankrückläufer
Da es offenbar teilweise bei der Auszahlung zu Bankrückläufern kam, informiert der GKV-SV folgendermaßen:
1. Die Arbeitsgemeinschaften Heilmittel (ARGE Heilmittel) können die Bankverbindungen NICHT ändern.
2. Eine Änderung der Bankverbindung kann ausschließlich über die ARGE IK erfolgen.
3. Bei der Änderung der Bankverbindung setzt die ARGE IK ein zweistufiges Verfahren ein. Der von der ARGE IK übersandte Bestätigungsbogen muss unterschrieben und zurückübersandt werden.
4. Auf Grund der erhöhten Meldungen bei der ARGE-IK beträgt die Bearbeitungszeit derzeit ca. 2-3 Wochen.
5. Erst wenn die Änderungen bei der ARGE-IK abgeschlossen sind, erfolgt eine Datenlieferung an die ARGEN Heilmittel.
6. Aus den vorgenannten Gründen gehen wir davon aus, dass eine Auszahlung erst innerhalb von 4-5 Wochen möglich ist.
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