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Veröffentlicht am 05.10.2011
Ab dem ersten November wird der Gründungszuschuss zu einer "Kann-Leistung" statt einer Pflichtleistung. Das heißt Antragsteller haben keinen Anspruch mehr auf Genehmigung, wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen.
Zudem wird der Zuschuss von 9 Monaten auf 6 Monate gekürzt.
Darüber hinaus muss die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nun spätestens 180 Tage vor Auslaufen des Arbeitslosengeldes beantragt werden. Bislang waren 90 Tage möglich.
Dafür kann der Zuschuss für weitere 9 Monate á 300 € geleistet werden, statt bisher 6 Monaten á 300 €.
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente