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Veröffentlicht am 16.08.2021
Heilmittelerbringer, die für die Versorgung gemäß § 124 Abs. 1 SGB V zugelassen sind, können für die Um- und Aufrüstung bereits bestehender raumlufttechnischer Anlagen (z.B. Lüftungs- oder Klimaanlagen) eine Förderung beantragen.
Voraussetzung ist, dass die Anlage stationär mit dem Gebäude verbunden ist (keine mobilen Anlagen) und bereits besteht. Neue Anlagen werden nur für Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (Schulen, Kita' s etc.) gefördert.
Die Förderung kann bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben betragen (maximal 200.000 €).
Mindestens einer der an die RLT-Anlage angeschlossenen Räume muss mindestens mit einem Regelluftvolumenstrom von 400 m3/h versorgt werden.
Eine Erweiterung der RLT-Anlage durch die Anbindung weiterer Räume ist nun auch förderfähig.
Was sind RLT-Anlagen?
Nähere Informationen:
Antragstellung: