Veröffentlicht am 20.01.2022
Das RKI hat die Vorgaben für den Genesenennachweis angepasst. Dieser ist nun nur noch 90 Tage (vorher 6 Monate) gültig, siehe: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html
Da die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sich auf die Vorgaben des RKI bezieht, hat dies direkte Auswirkungen auf den Nachweis des Genesenenstatus, sofern in den Corona-Schutzmaßnahmen bestimmte Regelungen daran geknüpft sind, siehe Corona - Regelungen der Bundesländer bzgl. Heilmittelerbringung.
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss daher ab 15. Januar 2022 aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
- Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein UND
- das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
- das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.