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Preise und Verhandlungen: Aktueller Stand und Ausblick

Veröffentlicht am 18.08.2022
Aktualisiert am 19.08.2022

Gerne geben wir hier einen Überblick über die aktuelle berufspolitische Situation im Bereich Ergotherapie.

Preise

Warum sinken die Preise ab Oktober wieder?

Durch den rechtlich unzulässigen 2. Schiedsspruch im Bereich Ergotherapie wurde eine Preissteigerung von 5,85 % auf die bis einschließlich Ende 2021 geltenden Preise festgesetzt. Daraus ergaben sich die Preise, welche für alle ab Oktober 2022 durchgeführten Behandlungen in der Preisliste stehen. 

Wie gesetzlich vorgeschrieben hat die Schiedsstelle zusätzlich einen Ausgleich für die Verspätung der Preisanpassung (nämlich erst für Behandlungen ab Januar 2022, statt spätestens zum Anfang April 2021 bei Festsetzung durch die Schiedsstelle, s. § 125 Abs. 1 und 5 SGB V) festgeschrieben, indem für neun Monate, nämlich Januar bis September 2022, ein zusätzlicher Aufschlag festgelegt wurde. Dadurch sind die Preise in der aktuellen Preisliste für die Monate Januar bis September 2022 zusätzlich erhöht, wohingegen die Preise ab Oktober 2022 die eigentlich geschiedsten Preise darstellen.  

Wie sieht es mit weiteren Preisverhandlungen für Preiserhöhungen ab 2023 aus?

Nachdem die gemeinsamen Verhandlungen der beiden Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zum Ergotherapievertrag vor allem bzgl. einer angemessenen Preissteigerung sowie der Anlage 3 im Jahr 2020 gescheitert waren und wir die Schiedsstelle diesbezüglich anriefen, erfolgte zunächst ein ungnügender Schiedsspruch ohne Preisfestsetzung, gegen welchen wir Klage erhoben, sowie anschließend ein zweiter unzulässiger Schiedsspruch mit den aktuell abrechenbaren Preisen (s.o.), gegen welchen wir ebenfalls Klage erhoben.

Da zu diesen Klagen noch keine Urteile gesprochen wurden, arbeiten aktuell alle Beteiligten nach diesen Schiedssprüchen und den daraus resultierenden Vorgaben und Preisen (weitere Informationen hierzu siehe weiter unten). Insofern sind diese im Moment auch der Ausgangspunkt für weitere Preisverhandlungen. 

Die aktuelle Preisliste kann frühestens zum 31.12.2022 mit einer dreimonatigen Frist (also spätestens am 30.09.2022) entweder durch den GKV-SV oder die beiden Leistungserbringerverbände gemeinsam gekündigt werden. Der andere Berufsverand hat bereits im Alleingang seine Kündigung eingereicht, allerdings ohne darin einen Zusatz im Hinblick auf die Problematik der Schiedssprüche und der laufenden Gerichtsverfahren in Form eines Vorbehaltes bzw. eine Aussage zur Vorläufigkeit aufzunehmen. Um die anhängigen Klagen nicht selbst zu torpedieren, achten wir im Kündigungsschreiben peinlichst darauf, einen rechtssicheren Vorbehalt zu formulieren. 

Unabhängig vom Ausgang der Klagen wollen wir eine prozentuale Anhebung der Preise gemäß der gesetzlichen Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte erreichen:

  • die Entwicklung der Personalkosten,
  • die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie
  • die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis

vgl. § 125 Abs. 3 SGB V 

Zu den genannten Punkten werden wir entsprechende Berechnungen und Belege einbringen, wie wir dies auch bereits in den vergangenen Preisverhandlungen getan haben, um aufgrund faktischer Gegebenheiten für eine angemessene Steigerung zu argumentieren. Hierbei spielen selbstverständlich auch die aktuelle Inflationsrate sowie die bevorstehenden Steigerungen der Energie- und Heizkosten eine große Rolle. 

Weitere Verhandlungen

Videotherapie

Die Verhandlungen zur Implementierung der Videotherapie sind gescheitert, s. Wenig überraschend: Krankenkassenverband bricht Verhandlungen zur Videotherapie im Bereich der Ergotherapie ab

Entsprechend befinden wir uns diesbezüglich derzeit im Schiedsverfahren, in welchem zunächst Anträge, Stellungnahmen, Gegenanträge und andere Schriftsätze ausgetauscht werden. Der Schiedstermin ist nun für den 01. September 2022 angesetzt. Voraussichtlich wird aus diesem Termin der Schiedsspruch hervorgehen, über welchen wir selbstverständlich dann berichten werden. 

Blankoverordnung

Zum Thema Blankoverordnung nach §125a SGB V gab es seit März nach einem Sondierungsgespräch bisher weitere 8 Verhandlungstermine zu folgenden Themen: 

  • Indikationen,
  • Abweichungen von der Heilmittelrichtlinie,
  • Evaluation,
  • Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet sind gemäß §125a Abs. 2 Nr. 6
  • Leistung und Vergütung, etc.

Der nächste Termin ist für den 7.9. angesetzt. 

Fragen- und Antworten-Katalog

Gleichzeitig finden derzeit Gespräche zwischen dem GKV-SV und den beiden Berufsverbänden zur Überarbeitung des Fragen- und Antworten-Kataloges statt, um weitere zwischenzeitlich aufgetauchte Themen gemeinsam zu klären und darzustellen. 

Klagen gegen die Schiedssprüche

2 Schiedssprüche - 4 Klagen

Der erste Schiedsspruch erfüllte die gesetzlichen Vorgaben nicht, weil gar keine Preise festgelegt worden waren. Hiergegen haben sowohl wir als auch der andere Berufsverband Klage eingereicht. 

Die Schiedsstelle hat dann unzulässigerweise ein zweites Schiedsverfahren zum selben Gegenstand durchgeführt. Dies ist rechtlich gesehen gar nicht möglich, sonst könnte zu einem bereits geschiedstem Thema ja immer wieder erneut die Schiedsstelle angerufen werden. Auch gegen diesen zweiten Schiedsspruch wurde daher letztlich von beiden Berufsverbänden Klage eingereicht. 

Zu diesen vier Klagen gab es bisher vor allem regen Schriftwechsel zu verfahrenstechnischen und organisatorischen Dingen, jedoch wurde noch immer kein Verhandlungstermin festgelegt. 

Ziel unserer Klage

Ziel unserer Klage gegen den 2. Schiedsspruch ist die Feststellung der Unzulässigkeit. Der 2. Schiedsspruch würde damit gegenstandslos werden. 

Ziel unserer Klage gegen den 1. Schiedsspruch ist

  1. die Feststellung, dass der 1. Schiedsspruch die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt,
  2. ein daraus resultierender Rückverweis an die Schiedsstelle mit dem Auftrag, gemäß der gesetzlichen Vorgaben wirtschaftliche Preise zu schiedsen
  3. konkrete Vorgaben, WIE wirtschaftliche Preise zu ermitteln sind (z.B. durch Hinzuziehung eines Gutachtens)

Parallel zu den aktuellen Verhandlungen auf der Grundlage der bisherigen Schiedssprüche laufen also weiterhin die Klageverfahren mit dem Ziel tatsächlich wirtschaftliche Preise für den Bereich Ergotherapie zu erreichen. 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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