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Vertrag zu den Telemedizinischen Leistungen

Veröffentlicht am 21.09.2022

Vertrag zu den Telemedizinischen Leistungen 

– Unterschriftsverfahren läuft 

– BED-Vorbehalt sichert die Chance auf leistungsgerechte Preise

– Dissens um Nachweis für die Pauschalenabrechnung à 1.000 € entbrannt

Zu Gunsten der therapeutischen Versorgung wurde der Vertrag auf Grund des Vergleichs auf Vorschlag der Schiedsstelle mit dem GKV-Spitzenverband nun in den entscheidenden Punkten ergänzt oder angepasst. 

Da das Protokoll zum Schiedsspruch auch den BED-Vorbehalt zur Einigung enthält und alle Vertragspartner sich daher darüber einig sind, dass jene Vertragsergänzung keinerlei Auswirkungen auf die beim Sozialgericht Berlin gegen die Schiedssprüche vom 18.02.2021 und 22.12.2021 rechtshängigen Klageverfahren S 122 KR 1795/21, S 56 KR 117/22 und S 91 KR 638/22 hat, kann der BED e.V. die Ergänzung zum Vertrag zeichnen. 

Ohne diesen Vorbehalt wäre anderenfalls die reale Chance endlich leistungsgerechte Preise in der Ergotherapie zu erlangen zu Nichte gemacht worden. Das Bayerische LSG hat in seinem Urteil vom 03.02.2022, L 4 P 8/20 KL, nämlich eine solche Rechtswirkung ohne einen Vorbehalt festgestellt.

So indes zeichnen wir die Ergänzung zu den Telemedizinischen Leistungen gerne, schließlich hat die telemedizinische Versorgung durch jene Ergänzungen nun auch eine reelle Chance tatsächlich in der praktischen Lebensrealität einer Ergotherapiepraxis umgesetzt werden zu können und seinen ganzen Nutzen zu entfalten. Siehe dazu auch: Schiedsverfahren in der Ergotherapie zu den telemedizinischen Leistungen (Videotherapie) mit großem Erfolg beendet | BED e.V. (bed-ev.de)

Ab dem 01.10. sind Videotherapien und sogar im Einzelfall alternativ telefonische Beratungen endlich (wieder) möglich, nachdem der GKV-Spitzenverband zuvor wenig rühmlich für einen Bruch in der Versorgung geführt hatte. Wir berichteten: Wenig überraschend: Krankenkassenverband bricht Verhandlungen zur Videotherapie im Bereich der Ergotherapie ab | BED e.V. (bed-ev.de)

Gestritten wird indes zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem BED e.V. über den Nachweis der Pauschale i. H. v. 1.000,00 Euro für Hard- und Software.

Die Schiedsstelle hat am 15.09.22 nun klargestellt, dass eine Überprüfung des Nachweises, einschließlich einer Stichprobenprüfung im Vergleich eben nicht vereinbart wurde. 

Eine solche Überprüfung wird jedoch aus heiterem Himmel nun vom GKV-Spitzenverband gefordert. Der GKV-Spitzenverband setzt somit fort, was sich wie ein roter Faden bereits durch die gesamten Verhandlungen zu den telemedizinischen Leistungen zog.

Allein aus Gründen der Bürokratiesparsamkeit und der eindeutigen Definition einer Pauschale erschließt sich uns solch ein Vorschlag nicht. Dennoch sind und bleiben wir im Gespräch, stets um Verständigung beider Seiten bemüht. 
Die konkrete Umsetzung der Pauschalenauszahlung erfolgt aus diesem Grund nachrangig und ist auf Grund dieser Unstimmigkeit noch nicht unterschriftenfähig. Gut Ding will auch in diesem Fall Weile haben. Das In-Kraft-Treten der Ergänzungsvereinbarung zum 01.10.22 wird davon nicht berührt. 

 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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