Veröffentlicht am 16.06.2023
Nachdem wir im April dieses Jahres erneut den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) angeschrieben hatten, weil es nach wie vor Probleme bei Widersprüchen zu ungerechtfertigten Absetzungen gibt, hatten wir zunächst erneut lediglich per Mail die Antwort erhalten, dass wie bereits in 2021 berichtet folgendes gilt:
Bei ungerechtfertigten Absetzungen kann ein Widerspruch formlos erfolgen.
Neuer Fristlauf bei Korrekturverfahren
Dies ist inhaltlich auch sinnvoll, weil bei Widerspruchseinreichung über das digitale Korrekturverfahren die oder der Leistungserbringende vermeintlich einen Fehler behoben hat, angeblich also erst mit dem Widerspruch die korrekte Abrechnung vorlag und daher im System die Zahlungsfrist neu zu laufen beginnt.
Insofern kann das Korrekturverfahren zwar freiwillig verwendet werden, kann aber von den Kassen oder deren abrechnungsprüfenden Stellen nicht eingefordert werden.
Klarstellung öffentlich
Wir baten den GKV-SV ausdrücklich darum namentlich die Davaso über diesen Umstand zu informieren.
Erfreulicherweise hat der GKV-SV nun doch eine eindeutige Aussage in die Umsetzungsempfehlungen zum digitalen Korrekturverfahren aufgenommen. Im Deckblatt wurde folgender Satz ergänzt:
"... Ein Anspruch auf eine Korrekturdatenlieferung besteht nicht, wenn sich herausstellt, dass die vorgenommene Rechnungskürzung nicht rechtens war und die Rechnung auf Basis der vorliegenden Abrechnungsdatensätze und ergänzenden Informationen vollumfänglich zu begleichen ist. ..."
Empfehlung bei unberechtigten Absetzungen
Sofern Sie Widerspruch gegen eine unberechtigte Absetzung einlegen, senden Sie das Deckblatt der aktuellen Umsetzungsempfehlung einfach direkt zur Information mit. Sie finden diese hier:
Beachten Sie zum weiteren Vorgehen auch unsere Empfehlungen in unserem Artikel:
Empfehlung bei unberechtigter Rechnungskürzung