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Die neue Regelversorgung nach § 125a (Blankoverordnung) kommt

Veröffentlicht am 21.12.2023

Fazit:
Mehr Versorgungsverantwortung für Therapierende = mehr Geld 
Mehr Transparenz bei den Entscheidungen im Rahmen der Selbstverwaltung notwendig

Mehr Versorgungsverantwortung für Therapierende = mehr Geld 

„Gleicher Preis für gleiche Leistung“ lautete das „Angebot“ der Krankenkassen für die erweiterte Versorgungsverantwortung bei der Blankoverordnung nach §125a SGB V. Dass es sich hierbei um alles andere als einen schlechten Scherz, sondern vielmehr um ein ernstgemeintes Krankenkassenangebot handelte, zeigte die Antragsschrift der Kassenseite. Diese suggerierte Leserinnen und Lesern mittels sämtlicher Spielvarianten manipulativer Rhetorik auf mehr als 40 Seiten mal wieder einen angeblichen Geldsegen für die Therapierenden, diesmal alleinig basierend auf der neuen Flexibilität dieser Regelversorgungsform.

Von Beginn an sah der BED e.V. einen eklatanten Widerspruch zwischen erweiterter Verantwortung und demselben Vergütungsniveau, denn schließlich geht die erweiterte Versorgungsverantwortung eben mit einem klaren „mehr“ an Verantwortung einher.

Daher verdient die Versorgung nach § 125a auch pauschal eine bessere Vergütung als die nach § 125. Das hatten wir faktenbasiert und juristisch fundiert dargestellt. Dieser BED-Position hatte sich der DVE sodann angeschlossen. Dafür bedanken wir uns wohl wissend, dass schon diese grundsätzliche Entscheidung dem DVE nicht leichtgefallen ist.

Die Empfehlungen der Schiedsstelle gaben dem BED e.V. mit seiner Argumentation bis zum Ende recht: Das Mehr an Verantwortung verdient auch mehr Geld. Punkt. 
Dieses errungene Resultat ist für Branchenkenner ein sehr großer Erfolg, denn diese Entscheidung ist wegweisend für die weitere Entwicklung der Therapieberufe und ihrem Selbstverständnis.

Mehr Versorgungsverantwortung für Therapierende = mehr Geld 

Mehr Transparenz bei den Entscheidungen im Rahmen der Selbstverwaltung notwendig

Es hätte gute Erfolgsaussichten auf noch deutlich mehr Geld gegeben. Und bessere Rahmenbedingungen. Dazu wäre es jedoch wichtig gewesen, dass eben ALLE Vertreter*innen der Ergotherapieverbände weiter konsequent im Sinne der Ergotherapeut*innen gestimmt hätten.

Mehr hätte es sehr wahrscheinlich dazu gar nicht bedurft. Umso bitterer, dass das offenbar nicht erfolgte. 

Neben der auf diese Weise vertanen Chance durch eine Mehrheit mit hoher Wahrscheinlichkeit pauschal deutlich höhere Preise für die Ergotherapeut*innen in der neuen Regelversorgung mit der Blankoverordnung durchzusetzen, betrifft das insbesondere auch das durch die Schiedsstelle empfohlene Moratorium analog zum BED-Antrag zunächst über 2 Jahre generell nachträgliche Korrekturen bei Absetzungen zu ermöglichen, was endlich einen fairen Umgang mit formalen Fehlern bedeutet hätte. 

Ein für die Ergotherapeut*innen und damit auch für den BED e.V. besonders bitterer Wermutstropfen, da sowohl höhere Preise als auch das Ende der Absetzungen mittels einer einfachen Mehrheit erreicht worden wären und damit auch realistisch erreichbar waren.

Über so ein ungünstiges Abstimmungsverhalten der die Interessen von Ergotherapierenden eigentlich vertretenden Schiedsstellenmitglieder staunt der Laie und wir können uns als Fachleute nur „wundern“.

Auf Grund dieses Erlebnisses werden wir als BED e.V. die Weichen ab kommendem Jahr 2024 anders stellen. Neben diesen Verhandlungen und Verfahren, die offenkundig unserer intensiven Beteiligung bedürfen, wird unser Fokus strategisch auf einer systemischen Anpassung der Selbstverwaltung im Sinne der Transparenz liegen, denn:
Unter den Augen der ergotherapeutischen Öffentlichkeit wären solche Abstimmungsergebnisse wohl kaum möglich gewesen. 

Für die Ergotherapierenden und damit nicht zuletzt für die Patient*innen mit Heilmittelbedarf ist es essenziell, dass Entscheidungen in der Schiedsstelle auf Basis von Integrität und Objektivität erfolgen (können), um eine angemessene Vergütung und würdige Arbeitsbedingungen überhaupt zu ermöglichen und auch zukünftig sicherzustellen.

Diese Funktion kann eine Schiedsstelle (in der jetzigen Form) in unserem Gesundheitswesen nicht erfüllen, da deren Verhandlungen ja gerade nicht öffentlich erfolgen und so Abstimmungen gegen die Interessen der eigenen Berufsgruppe möglich und auch leider, ganz unter dem Zeichen einer angeblich „guten Vertragspartnerschaft mit dem GKV-SV“, offenbar Realität geworden sind.

Wir drücken daher den Kolleg*innen der Physiotherapie die Daumen, dass die dortigen Berufsverbände jenen Ball besser aufgreifen. Den Weg dorthin hat der BED e.V. bereitet. 

Stellungnahme der KBV steht noch aus

Da die Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) noch aussteht und daher noch Änderungen möglich sind, haben alle Vertragspartner vereinbart, die konkreten Ergebnisse erst nach der Würdigung der Stellungnahme zu veröffentlichen.

Erfolgt die Stellungnahme zeitnah, kommt die neue Regelversorgung nach § 125a für 3 Diagnosegruppen bereits ab 01.04.2024.

Der BED e.V. wird Sie umfassend informieren 

Der BED e.V. wird Sie rechtssicher und umfassend auf die neue Regelversorgung vorbereiten.

Wir danken all unseren Mitgliedern und Unterstützern von Herzen! Ohne Sie wäre unsere Arbeit im Interesse der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten nicht möglich.

Einen wichtigen Meilenstein haben wir erreicht: 
Therapierende mit mehr Versorgungsverantwortung erhalten auch pauschal mehr Geld. 

BED - der historische Hintergrund

Der BED e.V. wurde 2004 auf Grund der desolaten Situation der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten gegründet. Seit 2019 sind wir offiziell maßgebliche Interessenvertretung und Spitzenorganisation auf Bundesebene im Bereich der Ergotherapie.

Nach 15 Jahren intensiver Arbeit in der Opposition gestalten wir nunmehr seit 4 Jahren aktiv das vertragliche Geschehen unmittelbar mit. Durch hohe Professionalität, viel Sachverstand sowie Ideenreichtum und einem hohen Maß an Unerschrockenheit gelingt es uns kontinuierlich trotz großer Widerstände aus verschiedenen Richtungen zum Wohle der Ergotherapierenden für die Berufsgruppe relevante Positionen durchzusetzen.

Weitere Meilensteine werden also folgen.

Mündliche Verhandlung der Schiedsstelle nicht vertraulich

Entgegen anders lautenden Behauptungen unterliegen die mündlichen Verhandlungen vor der Schiedsstelle gemäß § 13 der Geschäftsordnung gerade nicht dem Vertraulichkeitsgebot.

Selbstverständlich informieren wir daher die Branche über die wichtigsten Aspekte dieses Schiedsstellentermins.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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