Veröffentlicht am 14.02.2024
Müssen von den Verordnenden bei den BLANKO-Diagnosegruppen BLANKO-VOen ausgestellt werden?
Grundsätzlich: Ja. (Auch wenn andere Behauptungen kursieren.)
Ein Blick ins Gesetz bringt Klarheit:
- 73 Abs. 11 SGB V regelt eindeutig:
„… (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. ...“
Also werden ab April bei BLANKO-Diagnosegruppen grundsätzlich BLANKO-VOen ausgestellt?
Ja, das ist der Grundsatz.
Davon gibt es nur eine Ausnahme:
„… In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; ...“
Also nur in medizinisch begründeten Fällen kann auch bei BLANKO-Diagnosegruppen eine Nicht-BLANKO-VO ausgestellt werden. Das ist aber die Ausnahme.
Und werden die Arztpraxen wohl Blanko ausstellen?
Davon ist auszugehen, da sie erstens gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Zweitens warten die Verordnenden schon lange darauf, dass sie endlich BLANKO ausstellen dürfen, weil die nämlich nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen, die Arztpraxen dafür also nicht in Regress genommen werden können, nachzulesen im § 106b Abs. 4 Nr. 4 SGB V.