Veröffentlicht am 12.09.2025
Bei der Vermietung von Praxisräumen an Heilmittelerbringende ist der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 9 Absatz 2 UstG ausgeschlossen.
Somit darf die Umsatzsteuer nicht auf die Miete aufgeschlagen werden, da Ergotherapeut*innen selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Gerne stellen wir hier unseren Mitgliedern ein Bescheinigung zur Verfügung, die Sie Ihrem künftigen Vermieter vorlegen können.
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