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BED Positionen zur Weiterentwicklung der Blankoverordnung

Veröffentlicht am 17.10.2025

Wir hatten uns mit dem DVE und dem GKV-Spitzenverband bereits vertraglich darauf geeinigt, dass bei einer Weiterentwicklung des Vertrages nach § 125a SGB V die Diagnosegruppen um die pädiatrische Versorgung ergänzt werden. Mit der zum Jahresende erstmals bestehenden Möglichkeit den Vertrag nach § 125a SGB V und seine Anlagen zu kündigen, ist nun auch der richtige Zeitpunkt für eine Erweiterung der Blankoversorgung.

Hier können wir uns gut vorstellen, dass der bisherigen Systematik folgend die Diagnosegruppen EN1 und PS1 (jeweils unter 18 Jahren) zukünftig in die indikationsspezifische Anlage mit aufgenommen werden.

Darüber hinaus sehen wir kurzfristigen Nachbesserungsbedarf vorrangig bei folgenden Punkten:

  • Möglichkeit zur Zwischenabrechnung: Sehr häufig wird uns als ein großes Problem die lange Laufzeit der Blanko-VO in Bezug auf die Liquidität der Praxen genannt. Die Laufzeit von 16 Wochen ohne die Möglichkeit einer Zwischenabrechnung führt dazu, dass erbrachte Leistungen häufig erst nach 20 Wochen als Zahlungseingang verbucht werden können. Falls es dann sogar noch zu Absetzungen kommt, leidet die Liquidität und damit die Planungssicherheit für die Praxisinhabenden zusätzlich. Deshalb halten wir die Möglichkeit einer Zwischenabrechnung für dringend erforderlich.
  • Absetzungsmoratorium: Im Schiedsverfahren hatten wir ein Moratorium in Bezug auf Absetzungen durch die Krankenkassen gefordert, um den Therapeut*innen die Gelegenheit zu geben, sich mit der neuen Versorgungsform vertraut zu machen. Wir hatten die Befürchtung, dass viele Fehler im Abrechnungsverfahren entstehen können und die Zahl der Absetzungen zunehmen wird. Wie damals berichtet (1), konnten selbst die Unparteiischen der Schiedsstelle unsere Forderung nachvollziehen und hatten diese unterstützt. Die Umsetzung scheiterte allerdings an der Ablehnung des Vorschlags seitens des DVE und des GKV-SV und des daraus resultierenden Mehrheitsentscheids. Inzwischen wissen wir, dass unsere Befürchtungen genau so eingetreten sind. Absetzungen insbesondere bei der Zuordnung der Diagnosen zu den Diagnosegruppen sind mittlerweile eine erhebliche Barriere für die Akzeptanz der Blankoversorgung. Aus diesem Grund fordern wir erneut ein Moratorium, um keine unnötigen Hürden für eine ergotherapeutische Versorgung im pädiatrischen Bereich aufzubauen.

Um in dem bekanntermaßen schwierigen Verhandlungsumfeld Optionen zur Umsetzung unserer Forderungen nutzen zu können, haben wir die Anlagen 1 und 3 zum Vertrag nach § 125a SGB V fristgerecht zum Jahresende gekündigt. Zu einer wirksamen Vertragskündigung ist es indes nicht gekommen, da der DVE den Vertrag oder die Anlagen nicht gekündigt hat. Die anstehenden Vertragsverhandlungen haben allerdings durch die fehlende Vertragskündigung keine Schiedsmöglichkeit. Anpassungen sind daher nur dann möglich, wenn alle drei Vertragspartner eine Einigung erzielen (2).

Über die weitere Entwicklung werden wir wie gewohnt transparent berichten.

Quellen:

(1) Absetzungsmoratorium: Die neue Regelversorgung nach § 125a (Blankoverordnung) kommt

(2) Kündigung Anlagen zum Vertrag § 125a SGB V: BED kündigt Blanko-Anlagen – für starke Verhandlungen

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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