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ERGO-ALLTAGS-QUIZ

Veröffentlicht am 29.05.2013
Aktualisiert am 08.05.2025

Hätten Sie‘s gewusst?

Wie vielfältig die Themen sind, die einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin im Berufsalltag begegnen können!
Eine kleine Auswahl häufig gestellter Fragen haben wir hier als Quiz zusammengestellt und wünschen Ihnen viel Spaß beim Rätseln...
Hätten Sie‘s gewusst? 

(Die Antworten finden Sie weiter unten in diesem Artikel)

1. Finanzierung 3. Ausbildungsjahr bei Umschulung

Welche Möglichkeiten habe ich für die Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres, da ich bei einer Umschulung zur Ergotherapeutin vom Arbeitsamt ja stets nur zwei Jahre finanziert bekomme?

  • Wenn ich vorher genug gespart habe, kann ich mir so das dritte Jahr selbst finanzieren.
  • Ich kann das 3. Jahr mit einem Ausbildungskredit finanzieren.
  • Da mir das Arbeitsamt für die Umschulung nur zwei Jahre finanziert, muss ich besonders gut sein, damit ich meinen Abschluss schon nach zwei Jahren machen kann.
  • Das 3. Ausbildungsjahr ist bei Umschulungsfinanzierung durch das Arbeitsamt ausschließlich durch öffentliche Mittel möglich.

2. Minijob

Welche Aussagen sind für einen Minijob (= geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) zutreffend:

  • Ich kann mehrere Minijobs nebeneinander haben und spare mir damit die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Bei einem Minijob werde ich grundsätzlich nur für die geleisteten Stunden bezahlt, d.h keine Bezahlung bei Krankheit und Urlaub.
  • Bei einem Minijob habe ich die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis.
  • Meinem Hauptarbeitgeber muss ich nichts von meinem Minijob erzählen.

3. Behandlung ohne Verordnung (VO)

Ein Patient kommt nach einigen Behandlungen in die Praxis und berichtet, dass er vom Arzt keine neue Verordnung mehr bekommt, er aber gerne weiter behandelt werden möchte und die Kosten deswegen dann halt selbst tragen wird. Darf ich den Patienten auf dieser Grundlage weiter behandeln?

  • Ja, auf jeden Fall.
  • Nein, das geht gar nicht.
  • Ja, wenn der Patient wenigstens ein Privatrezept mitbringt.
  • Ja, wenn ich eine (eingeschränkte) Heilpraktikererlaubnis habe.

4. VO-Formalia

Ein Patient kommt mit einer nicht korrekt ausgefüllten Verordnung in die Praxis. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

  • Der Arzt wird später von der Krankenkasse dafür in Regress genommen, dass er die Verordnung nicht korrekt ausgestellt hat.
  • Der Patient muss eine höhere Zuzahlung leisten.
  • Es macht nicht so viel aus, wenn z.B. die Diagnosegruppe falsch eingetragen ist, weil ja aus der Diagnose, der Leitsymptomatik und dem angegebenen Heilmittel mit Nennung der Therapieziele klar ist, wie der Patient zu behandeln ist.
  • Die Ergotherapie-Praxis bekommt nach erbrachter Therapie kein Geld dafür von der Krankenkasse.

5. Mobile Ergotherapie

Wenn ich nur Hausbesuchs-Patienten behandele, benötige ich ja keine Praxisräume.
Kann ich mich also als mobile/r Ergotherapeut/in selbständig machen?

  • Ja, kein Problem, schließlich brauche ich ja keine Räume und kann dann mit allen Krankenkassen abrechnen.
  • Nein, nur mobile Ergotherapie gibt es nicht.
  • Kein Problem, wenn es nur Privatpatienten sind.
  • Für die Abrechnung mit den Krankenkassen ist eine zugelassene Praxis mit den entsprechenden Räumen notwendig.

6. Ergotherapeut*innen als Arbeitnehmende

Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?

  • Ergotherapie ist ein deutlich weiblich dominierter Beruf, daher verdienen Frauen hier im Schnitt auch mehr als ihre männlichen Kollegen.
  • Mein Arbeitgeber darf nicht von mir verlangen, dass ich quasi in meiner Freizeit noch Berichte oder Dokumentationen schreibe.
  • Bei einer vertraglich geregelten Bezahlung nach geleisteten Einheiten kann es mir passieren, dass ich in einem Monat gar kein Gehalt bekomme, weil gerade keine Patienten da sind.
  • Wenn ich mit meinem eigenen PKW zu einem Hausbesuch unterwegs bin und dann ein Unfall passiert, muss mein Arbeitgeber mir den Schaden an meinem Wagen ersetzen.

7. Behandlung von Privatpatienten

Ich bin fertig ausgebildete/r Ergotherapeut/in.
Zu mir kommt ein Privatpatient mit einer Privatverordnung.
Darf ich den Patienten behandeln, auch wenn ich keine zugelassene Praxis habe?

  • Ja, weil für die Behandlung von Privatpatienten keine Zulassung notwendig ist.
  • Nein, weil ich eine Zulassung von den Privaten Krankenversicherungen dafür brauche.
  • Ja, aber nur, wenn es ein Hausbesuchs-Patient ist.

8. Fehlzeiten während der Ausbildung

Welche der folgenden Regelungen ist zutreffend?

  • Genau wie im Krankenpflegegesetz gibt es bezogen auf Fehlzeiten während der Ausbildung eine Härtefallregelung, nach der der Abschluss der Ausbildung auch bei längeren Fehlzeiten möglich ist, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
  • Eine solche Härtefallregelung gibt es im Ergotherapiegesetz nicht.

 

Und - haben Sie‘s gewusst?

Über die richtigen Antworten können wir gerne direkt miteinander sprechen.
Oder Sie lesen die Lösungen unten folgend nach.

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um Ihren Berufsalltag mit Rat und Tat zur Seite.

Anruf genügt: 06438 9279 000
oder Mail: info@bed-ev.de

Herzliche Grüße
Ihr Team vom BED e.V.

 


ERGO-ALLTAGS-QUIZ - Antworten

1. Finanzierung 3. Ausbildungsjahr bei Umschulung

Mit Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes gibt es ab dem 1.7.2023 endlich wieder die Möglichkeit, die komplette ergotherapeutische Ausbildung im Rahmen einer Umschulung finanziert zu bekommen. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel:
Weitere Forderung des BED e.V. politisch umgesetzt: Die geförderte Umschulung zur/zum Ergotherapeuten/in ist ab 01.07.2023 wieder da!  

2. Minijob

Jede/r (Arbeitnehmer*in, aber auch Selbständige) kann genau ein sogenanntes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (=Minijob) zusätzlich zur Hauptbeschäftigung haben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, sind auf diese Sozialabgaben und Lohnsteuer (Steuerklasse 6) zu entrichten. 

Ohne Hauptbeschäftigung sind mehrere Minijobs, die zusammen einen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 bis zu 556,- Euro) ergeben, möglich. Wird die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten, kann nur eine der Beschäftigungen als Minijob geführt werden. 

Abgesehen von den sozialversicherungstechnischen Besonderheiten ist ein Minijob ein ganz normales Angestelltenverhältnis, d.h. alle gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Kündigungsfristen etc. besitzen hier Gültigkeit.

Arbeitnehmende unterliegen der sogenannten Treuepflicht der oder dem Arbeitgebenden gegenüber, welche verbietet, ihr oder ihm zu schaden, wozu vor allem die Tätigkeit bei einem Wettbewerbsunternehmen zählt. Sofern im Arbeitsvertrag keine Regelung dazu steht, kann der oder die Arbeitnehmende in einem anderen Bereich einer Nebenbeschäftigung nachgehen, ohne dies der oder dem Hauptarbeitgebenden mitteilen zu müssen. Sofern eine Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen angestrebt wird, benötigt man jedoch die Zustimmung der oder des Hauptarbeitgebenden.

3. Behandlung ohne Verordnung (VO)

Bei Vorliegen einer Privatverordnung, welche grundsätzlich auch Kassenpatienten erhalten können, ist eine ergotherapeutische Behandlung erlaubt.

Heilmittelerbringende, die auch ohne ärztliche Verordnung tätig sein wollen, benötigen dafür eine (eingeschränkte) Heilpraktikererlaubnis vom Gesundheitsamt.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel:
Ergotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung

4. VO-Formalia

Dieses Thema spielt im Alltag einer Ergotherapie-Praxis eine große Rolle. Tatsächlich ist es zutreffend, dass der oder die Heilmittelerbringende dafür verantwortlich ist, zu kontrollieren, ob die Verordnung von der oder dem Verordnenden der Heilmittelrichtlinie entsprechend richtig und vollständig ausgefüllt wurde. Als Hilfestellung stellen wir unseren Mitgliedern daher viele Informationen z.B. in unseren Stichwortinfos sowie in unserem BED-VO-Check zur Verfügung und beantworten gerne individuelle Fragen.

Für die Kontrolle der Eintragungen auf der Vorderseite kann mittlerweile der VO-Checker genutzt werden:

Denn im Falle eines Fehlers (auch auf der Verordnungsrückseite) wird die Vergütung der Leistung verweigert und oftmals die Verordnung einbehalten. Dies müssen Praxisinhabende aber nicht widerstandslos hinnehmen. Wir unterstützen unsere Mitgliedspraxen ganz konkret und individuell bei Widersprüchen und erreichen hierdurch immer wieder, dass Rechnungsabsetzungen zurückgenommen und die Vergütungen komplett ausgezahlt werden.

5. Mobile Ergotherapie

Richtig sind die beiden letzen Antwortmöglichkeiten: Für die Behandlung von Privatpatienten benötige ich keine Kassenzulassung, aber für die Abrechnung mit den gesetzlichen und Ersatzkassen ist eine zugelassene Praxis mit entsprechenden Räumen vorgeschrieben.

Die neue Aufnahme einer "Freien Mitarbeit" in Heilmittelpraxen wird seit einigen Jahren von der deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) quasi unmöglich gemacht, weil das Ergebnis eines dazu gehörigen Statusfeststellungsverfahrens aktuell immer lautet: Scheinselbständigkeit. 

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich gerne bei uns.

6. Ergotherapeut*innen als Arbeitnehmende

Wie in allen anderen Berufen werden auch im Bereich Ergotherapie die Frauen im Schnitt schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen. Lesen Sie hierzu auch unseren BED e.V. Standpunkt: Vergütungsniveau von Ergotherapeuten als Arbeitnehmende

Da in Deutschland Vertragsfreiheit besteht, kann in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich geregelt sein, dass mit einem bestimmten Gehalt die Behandlung einer bestimmten Anzahl von Einheiten inklusive aller notwendigen Nebentätigkeiten abgegolten ist. Dies bedeutet dann, dass das Schreiben der Berichte automatisch Arbeitszeit ist. Wer länger für das Schreiben braucht, bekommt deswegen also nicht automatisch mehr Geld. Gerne beraten wir unsere Mitglieder auch zu arbeitsrechtlichen Fragen.

Trotz Vertragsfreiheit gibt es gesetzliche Bestimmungen, die einen Rahmen für Arbeitsvertäge vorgeben. Hierzu zählt z.B. dass das unternehmerische Risiko nicht komplett auf den oder die Arbeitnehmende übertragen werden darf. Eine reine Bezahlung nach geleisteten Einheiten ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.

Sofern einer oder einem Angestellten mit ihrem oder seinem eigenen PKW auf dem Weg zu einem Hausbesuch ein Unfall passiert, muss der oder die Arbeitgebende den Schaden am Wagen ersetzen. - Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, allerdings gilt dies nicht bei grob fahrlässigem Verhalten. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, dieses Risiko vertraglich oder über eine Versichterung abzusichern. 

7. Behandlung von Privatpatient*innen

Für die Behandlung von Privatpatient*innen ist lediglich eine ärztliche Verordnung notwendig. Wenn eine solche vorliegt, kann ein/e ausgebildete/r Ergotherapeut/in die Behandlung durchführen. 

Bezüglich einer solchen selbständigen Tätigkeit ist vorab folgendes erforderlich: Anmeldung beim Gesundheitsamt, der Berufsgenossenschaft sowie dem Finanzamt, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Zu beachten ist zudem das Patientenrechtegesetz. Es empfiehlt sich, vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen. Der BED e.V. stellt seinen Mitgliedern entsprechende Informationen und Vertragsvorlagen zur Verfügung.

8. Fehlzeiten während der Ausbildung

Eine Härtefallregelung wie im Krankenpflegegesetz, welche den Abschluss der Ausbildung auch bei längeren Fehlzeiten ermöglicht, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, gab es lange Zeit für die Ergotherapie-Ausbildung nicht. 

Schon seit vielen Jahren forderte der BED, dass in begründeten Einzelfällen auch Fehlzeiten von mehr als 60 Tagen innerhalb von drei Jahren toleriert werden.

Längst überfällig wurde im Zuge des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch im Ergotherapeutengesetz (ErgThG § 4 Absatz 3) endlich eine Härtefallregelung eingeführt.

Im Rahmen der Ergotherapie-Ausbildung können seitdem auf Antrag auch längere Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Wir sind für Sie da!

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Problemen rund um Ihren Berufsalltag mit Rat und Tat zur Seite.

Anruf genügt: 06438 9279 000
oder Mail: info@bed-ev.de

Herzliche Grüße
Ihr Team vom BED e.V.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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